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# '''persönliche Abgabe'''<br/>Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten zugegriffen werden darf.
# '''persönliche Abgabe'''<br/>Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten zugegriffen werden darf.
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# '''Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten'''<br/>Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Einwilligung muss der Verarbeitung vorausgehen und schriftlich erklärt werden ({{bdsg|4a|1|3}} BDSG, §§ 126,183 BGB). Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung ist die Verarbeitung unzulässig.  
# '''Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten'''<br/>Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Einwilligung muss der [[verarbeiten|Verarbeitung]] vorausgehen und schriftlich erklärt werden ({{bdsg|4a|1|3}} BDSG, §§ 126,183 BGB). Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung ist die Verarbeitung unzulässig.  
# '''freiwillige Entscheidung als Basis'''<br/>Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen ({{bdsg|4a|1|1}} BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
# '''freiwillige Entscheidung als Basis'''<br/>Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen ({{bdsg|4a|1|1}} BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang).
# '''Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung'''<br/>Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung der Daten zu informieren (vor der Einwilligung!). Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen. Eine Nutzung der Daten ist somit nicht zulässig.
# '''Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung'''<br/>Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung der Daten zu informieren (vor der Einwilligung!). Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen. Eine [[nutzen|Nutzung]] der Daten ist somit nicht zulässig.
# '''Besondere Hervorhebung der Einwilligung'''<br/>Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie besonders hervor zuheben ({{bdsg|4a|1}} BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.
# '''Besondere Hervorhebung der Einwilligung'''<br/>Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie besonders hervorzuheben ({{bdsg|4a|1}} BDSG). Dies ist erreichbar in dem die Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung – z.B. spezielles Formular – gelenkt wird.


{{bdsg|4a|1|4}} BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.
{{bdsg|4a|1|4}} BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB.
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[[4a_BDSG_Kommentar_Absatz_1|Kommentare und Erläuterungen zu § 4a BDSG]]
[[4a_BDSG_Kommentar_Absatz_1|Kommentare und Erläuterungen zu § 4a BDSG]]


[[Kategorie:Begriffe]]
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