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Marder (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen: # Im Regelfall schriftlich, # freiwillige Ents…“) |
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Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen: | Eine Einwilligung hat nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4a.html §4a BDSG] wie folgt auszusehen: | ||
# Im Regelfall schriftlich, | # persönliche Abgabe | ||
Eine Einwilligung als Zulassungsvoraussetzung macht nur Sinn wenn der Betroffene | |||
sich direkt äußern darf, ob und unter welchen Bedingungen auf seine Daten | |||
zugegriffen werden darf. | |||
# Im Regelfall schriftlich vor der Nutzung der Daten | |||
Bei der Einwilligung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. | |||
Eine Einwilligung muss der Verarbeitung vorausgehen und schriftlich erklärt | |||
werden (§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG, §§ 126,183 BGB). | |||
Bei einer nachträglichen Genehmigung (§ 184 BGB) bzw. einer nachträglichen Zustimmung | |||
ist die Verarbeitung unzulässig. | |||
# freiwillige Entscheidung als Basis | # freiwillige Entscheidung als Basis | ||
Die Einwilligung muss auf der „freien Entscheidung“ des Betroffenen beruhen | |||
(§4a Abs. 1 Satz 1 BDSG). In Arbeitsverhältnissen sind Einwilligungen wegen des | |||
Abhängigkeitsverhältnisses problematisch (faktischer Zwang). | |||
# Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung | # Hinweis auf den Zweck der Erhebung sowie die Folgen der Nichterteilung | ||
Der Betroffene ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Nutzung | |||
der Daten zu informieren (vor der Einwilligung !). | |||
Nicht ausreichend informierte Betroffene können nicht wirksam einwilligen. | |||
Eine Nutzung der Daten ist somit nicht zulässig. | |||
# Besondere Hervorhebung der Einwilligung | # Besondere Hervorhebung der Einwilligung | ||
Soll die Einwilligung mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist sie | |||
besonders hervor zuheben (§4a Abs.1 BDSG ).Dies ist erreichbar in dem die | |||
Aufmerksamkeit des Betroffenen gezielt auf die Einwilligung | |||
– z.B. spezielles Formular – gelenkt wird. | |||
§4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB. | §4a Abs. 1 Satz 4 BDSG stellt klar, dass eine Einwilligung besonders hervorgehoben werden muss, wenn sie mit anderen Erklärungen verknüpft wird, etwa als ein Baustein unter anderen AGB. |
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