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K
→‎Grundsätzliche Regelungen: Link Datenvermeidung und Datensparsamkeit
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==Grundsätzliche Regelungen==
==Grundsätzliche Regelungen==
Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html § 3a BDSG] zwingt die [[verantwortliche Stelle| verantwortliche Stelle]], sich sehr stark an der Verhältnismäßigkeit der Datenspeicherung zu orientieren. Es muss also für jedes Datum einzeln abgewogen werden, ob die Datenspeicherung notwendig ist und ob sie auch mit weniger invasiven Methoden erhoben werden kann, da es sich hier um einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. Am Ehesten sind Logistikunternehmen (Unternehmen, deren Geschäftszweck das Bewegen von Gütern oder Personen ist) berechtigt, solcherlei Daten zu erheben. Grundsätzlich gilt daher:
Der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html § 3a BDSG] zwingt die [[verantwortliche Stelle| verantwortliche Stelle]], sich sehr stark an der Verhältnismäßigkeit der Datenspeicherung zu orientieren. Es muss also für jedes Datum einzeln abgewogen werden, ob die Datenspeicherung notwendig ist und ob sie auch mit weniger invasiven Methoden erhoben werden kann, da es sich hier um einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. Am Ehesten sind Logistikunternehmen (Unternehmen, deren Geschäftszweck das Bewegen von Gütern oder Personen ist) berechtigt, solcherlei Daten zu erheben. Grundsätzlich gilt daher:


==Best Practice==
==Best Practice==
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