2.817
Bearbeitungen
K (unnütze interne Links entfernt) |
K (→Dritter Teil: Besonderer Datenschutz: Link Beschäftigte) |
||
Zeile 49: | Zeile 49: | ||
Unter erleichterten Umständen dürfen Daten für Planungszwecke und für wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden (§§ 32, 33). Die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist durch § 35 privilegiert. | Unter erleichterten Umständen dürfen Daten für Planungszwecke und für wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden (§§ 32, 33). Die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist durch § 35 privilegiert. | ||
Verschärfte Regelungen gelten hingegen für den [[Arbeitnehmerdatenschutz|Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen]] (§ 34). Diese Regelungen schützen ausschließlich Beschäftigte der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, also insbesondere Landesbedienstete. § 36 bestimmt, dass ferngesteuerte Messungen und Fernwirkungen nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person zulässig sind. | Verschärfte Regelungen gelten hingegen für den [[Arbeitnehmerdatenschutz|Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen]] (§ 34). Diese Regelungen schützen ausschließlich [[Beschäftigte]] der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, also insbesondere Landesbedienstete. § 36 bestimmt, dass ferngesteuerte Messungen und Fernwirkungen nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person zulässig sind. | ||
§ 37 regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken und betrifft unter anderen den Umgang mit Gegendarstellungen. | § 37 regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken und betrifft unter anderen den Umgang mit Gegendarstellungen. |