Hessisches Datenschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter erleichterten Umständen dürfen Daten für Planungszwecke und für wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden (§§ 32, 33). Die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist durch § 35 privilegiert.
Unter erleichterten Umständen dürfen Daten für Planungszwecke und für wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden (§§ 32, 33). Die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist durch § 35 privilegiert.


Verschärfte Regelungen gelten hingegen für den [[Arbeitnehmerdatenschutz|Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen]] (§ 34). Diese Regelungen schützen ausschließlich Beschäftigte der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, also insbesondere Landesbedienstete. § 36 bestimmt, dass ferngesteuerte Messungen und Fernwirkungen nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person zulässig sind.
Verschärfte Regelungen gelten hingegen für den [[Arbeitnehmerdatenschutz|Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen]] (§ 34). Diese Regelungen schützen ausschließlich [[Beschäftigte]] der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen, also insbesondere Landesbedienstete. § 36 bestimmt, dass ferngesteuerte Messungen und Fernwirkungen nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person zulässig sind.


§ 37 regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken und betrifft unter anderen den Umgang mit Gegendarstellungen.
§ 37 regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken und betrifft unter anderen den Umgang mit Gegendarstellungen.
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