Hessisches Datenschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Links Landesdatenschutzgesetze, -beauftragte
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== Geschichte ==
== Geschichte ==


Das Datenschutzgesetz des Landes Hessen trat am 13. Oktober 1970 in Kraft. Es war das erste Gesetz seiner Art und setzte den Maßstab für alle später beschlossenen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Ministerpräsident Albert Osswald erklärte anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes, die Orwellsche Vision des allwissenden Staates werde in Hessen nicht Wirklichkeit werden.<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43176393.html ''EDV im Odenwald.'' In: Der Spiegel 20/1971, S. 88.]</ref> Kennzeichnend für das Datenschutzgesetz 1970 waren die Überwachung des Datenschutzes durch eine unabhängige Institution – den Landesdatenschutzbeauftragten – und die Festlegung von organisatorischen, personellen und technischen Datenschutzmaßnahmen.<ref>Hessischer Datenschutzbeauftragter: ''Dritter Tätigkeitsbericht.'' Landtags-Drucksache 7/5146 vom 1. April 1974. S.&nbsp;9.</ref> Damit war das hessische Gesetz Vorbild sowohl für das 1976 erlassene Bundesdatenschutzgesetz als auch für die [[Landesdatenschutzgesetz|Datenschutzgesetze der Länder]].
Das Datenschutzgesetz des Landes Hessen trat am 13. Oktober 1970 in Kraft. Es war das erste Gesetz seiner Art und setzte den Maßstab für alle später beschlossenen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder. Ministerpräsident Albert Osswald erklärte anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes, die Orwellsche Vision des allwissenden Staates werde in Hessen nicht Wirklichkeit werden.<ref>[http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43176393.html ''EDV im Odenwald.'' In: Der Spiegel 20/1971, S. 88.]</ref> Kennzeichnend für das Datenschutzgesetz 1970 waren die Überwachung des Datenschutzes durch eine unabhängige Institution – den [[Landesdatenschutzbeauftragte|Landesdatenschutzbeauftragten]] – und die Festlegung von organisatorischen, personellen und technischen Datenschutzmaßnahmen.<ref>Hessischer Datenschutzbeauftragter: ''Dritter Tätigkeitsbericht.'' Landtags-Drucksache 7/5146 vom 1. April 1974. S.&nbsp;9.</ref> Damit war das hessische Gesetz Vorbild sowohl für das 1976 erlassene Bundesdatenschutzgesetz als auch für die [[Landesdatenschutzgesetze|Datenschutzgesetze der Länder]].


Dem Gesetz vom 13. Oktober 1970 fehlten hingegen Regelungen, die nach heutigem Verständnis unverzichtbar für den Datenschutz sind. Es erlaubte eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung der betroffenen Personen. Daten durften auch dann erhoben und verarbeitet werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung der datenverarbeitenden Stelle nicht zwingend erforderlich war. Zudem unterlagen die Daten keinerlei Zweckbindung. Diese Rechtslage hatte man 1970 nicht als problematisch angesehen. Erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes stellte das Bundesverfassungsgericht im [[Volkszählungsurteil]] fest, dass in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden darf,<ref>[http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BVerfGE 65, 1 (44).]</ref> dass Daten vor einer Zweckentfremdung geschützt sein müssen<ref>BVerfGE 65, 1 (46).</ref> und dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die für den gesetzlich zugelassenen Zweck zwingend erforderlich sind.<ref>BVerfGE 65, 1 (46).</ref> Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügte das Gesetz vom 13. Oktober 1970 nicht. Nach heutigen Maßstäben wäre es deshalb vermutlich verfassungswidrig.
Dem Gesetz vom 13. Oktober 1970 fehlten hingegen Regelungen, die nach heutigem Verständnis unverzichtbar für den Datenschutz sind. Es erlaubte eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung der betroffenen Personen. Daten durften auch dann erhoben und verarbeitet werden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung der datenverarbeitenden Stelle nicht zwingend erforderlich war. Zudem unterlagen die Daten keinerlei Zweckbindung. Diese Rechtslage hatte man 1970 nicht als problematisch angesehen. Erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes stellte das Bundesverfassungsgericht im [[Volkszählungsurteil]] fest, dass in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden darf,<ref>[http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BVerfGE 65, 1 (44).]</ref> dass Daten vor einer Zweckentfremdung geschützt sein müssen<ref>BVerfGE 65, 1 (46).</ref> und dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, die für den gesetzlich zugelassenen Zweck zwingend erforderlich sind.<ref>BVerfGE 65, 1 (46).</ref> Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügte das Gesetz vom 13. Oktober 1970 nicht. Nach heutigen Maßstäben wäre es deshalb vermutlich verfassungswidrig.
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