Hessisches Datenschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Für den Hessischen Rundfunk und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten gemäß § 3 Abs. 5 und 6 nur bestimmte Teile des Gesetzes, ebenso für den Hessischen Landtag (§ 39).
Für den Hessischen Rundfunk und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten gemäß § 3 Abs. 5 und 6 nur bestimmte Teile des Gesetzes, ebenso für den Hessischen Landtag (§ 39).


== Inhalt ==
== Inhalt ==
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§ 5 legt fest, dass jede datenverarbeitende Stelle einen [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen hat und bestimmt dessen Aufgabenbereich. Die Pflicht zur Führung von [[Verfahrensverzeichnisse_und_Meldepflichten|Verfahrensverzeichnissen]] ist in § 6 festgelegt. § 7 Abs. 1 regelt, in welchen Fällen überhaupt Daten verarbeitetet werden dürfen, nämlich dann, wenn das Hessische Datenschutzgesetz oder eine diesem vorgehende Rechtsvorschrift dies vorsieht, zulässt oder zwingend voraussetzt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. § 7 Abs. 2 enthält Details zu den Voraussetzungen einer wirksamen [[Einwilligung]]. § 8 zählt auf, welche Rechte die Personen haben, deren Daten verarbeitet werden. Das [[Datengeheimnis]] ist in § 9 statuiert. § 10 verpflichtet die datenverarbeitenden Stellen, bestimmte organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die [[Datensicherheit]] zu gewährleisten.
§ 5 legt fest, dass jede datenverarbeitende Stelle einen [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen hat und bestimmt dessen Aufgabenbereich. Die Pflicht zur Führung von [[Verfahrensverzeichnisse_und_Meldepflichten|Verfahrensverzeichnissen]] ist in § 6 festgelegt. § 7 Abs. 1 regelt, in welchen Fällen überhaupt Daten verarbeitetet werden dürfen, nämlich dann, wenn das Hessische Datenschutzgesetz oder eine diesem vorgehende Rechtsvorschrift dies vorsieht, zulässt oder zwingend voraussetzt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. § 7 Abs. 2 enthält Details zu den Voraussetzungen einer wirksamen [[Einwilligung]]. § 8 zählt auf, welche Rechte die Personen haben, deren Daten verarbeitet werden. Das [[Datengeheimnis]] ist in § 9 statuiert. § 10 verpflichtet die datenverarbeitenden Stellen, bestimmte organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Datenschutz und die [[Datensicherheit]] zu gewährleisten.


Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils (§§ 11–17) enthält die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, „wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist“. Wie personenbezogene Daten zu erheben sind, ist in § 12 geregelt. § 13 verbietet es grundsätzlich, Daten zu anderen Zwecken als ursprünglich vorgesehen zu verwenden (sog. [[Zweckbindung]]). Die §§ 14, 16–17 regeln die [[Datenübermittlung|Übermittlung von Daten]] an anderen Stellen und Personen, § 15 die Zulässigkeit von so genannten gemeinsamen Verfahren. Dies sind automatisierten Verfahren, die mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen, also insbesondere zentralisierte Datenbanken.
Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils (§§ 11–17) enthält die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, „wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist“. Wie personenbezogene Daten zu erheben sind, ist in § 12 geregelt. § 13 verbietet es grundsätzlich, Daten zu anderen Zwecken als ursprünglich vorgesehen zu verwenden (sog. [[Zweckbindung]]). Die §§ 14, 16–17 regeln die [[übermitteln|Übermittlung von Daten]] an anderen Stellen und Personen, § 15 die Zulässigkeit von so genannten gemeinsamen Verfahren. Dies sind automatisierten Verfahren, die mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen, also insbesondere zentralisierte Datenbanken.


Der Dritte Abschnitt (§§ 18–20) präzisiert die bereits in § 8 genannten Betroffenenrechte auf Auskunft und Benachrichtigung (§ 18), Datenberichtigung, -sperrung und -löschung (§ 19) und auf Schadensersatz (§ 20).
Der Dritte Abschnitt (§§ 18–20) präzisiert die bereits in § 8 genannten Betroffenenrechte auf Auskunft und Benachrichtigung (§ 18), Datenberichtigung, -sperrung und -löschung (§ 19) und auf Schadensersatz (§ 20).
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Durch § 43 wurden drei Gesetze aufgehoben, nämlich das Hessische Datenschutzgesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 96), die Hessische Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten vom 1. November 1978 (GVBl. I S. 553) und die Hessische Verordnung über die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister vom 8. Dezember 1978 (GVBl. I S. 682). § 44 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes.
Durch § 43 wurden drei Gesetze aufgehoben, nämlich das Hessische Datenschutzgesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 96), die Hessische Verordnung über die Veröffentlichung der Angaben über gespeicherte personenbezogene Daten vom 1. November 1978 (GVBl. I S. 553) und die Hessische Verordnung über die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten zu führenden Dateienregister vom 8. Dezember 1978 (GVBl. I S. 682). § 44 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
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== Literatur ==
== Literatur ==
=== Grundlegend ===
=== Grundlegend ===
* Hans-Hermann Schild, Michael Ronellenfitsch u. a.: ''Hessisches Datenschutzgesetz. Kommentar.'' Kommunal- und Schul-Verlag. Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-88061-810-7.
* Hans-Hermann Schild, Michael Ronellenfitsch u.a.: ''Hessisches Datenschutzgesetz. Kommentar.'' Kommunal- und Schul-Verlag. Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-88061-810-7.
=== Zur Novellierung 1987 ===
=== Zur Novellierung 1987 ===
* Gerhard Fuckner: ''Das neue Hessische Datenschutzgesetz.'' In: Computer und Recht (CR) 1988, S. 144–147.
* Gerhard Fuckner: ''Das neue Hessische Datenschutzgesetz.'' In: Computer und Recht (CR) 1988, S. 144–147.
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[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
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