Hessisches Datenschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen der Diskussion um das Bundesdatenschutzgesetz gelangte der hessische Gesetzgeber zu der Auffassung, dass das Datenschutzgesetz reformbedürftig war. Das Gesetz vom 13. Oktober 1970 wurde daher aufgehoben und durch das Hessische Datenschutzgesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 96) ersetzt. Eine wesentliche Neuerung bestand darin, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter den Vorbehalt des Gesetzes zu stellen bzw. von der Einwilligung des Betroffenen abhängig zu machen.
Im Rahmen der Diskussion um das Bundesdatenschutzgesetz gelangte der hessische Gesetzgeber zu der Auffassung, dass das Datenschutzgesetz reformbedürftig war. Das Gesetz vom 13. Oktober 1970 wurde daher aufgehoben und durch das Hessische Datenschutzgesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 96) ersetzt. Eine wesentliche Neuerung bestand darin, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter den Vorbehalt des Gesetzes zu stellen bzw. von der Einwilligung des Betroffenen abhängig zu machen.


Die zweite Novellierung erfolgte durch das Gesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) zum 1. Januar 1987. Sie stand unter dem Eindruck des [[Volkszählungsurteil]]s und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Reform des bestehenden Gesetzes. Hessen setzt jedoch nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]] um, sondern traf auch als erstes Bundesland eine Regelung zum [[Arbeitnehmerdatenschutz]]. Der damalige Hessische Datenschutzbeauftragte [[Spyros Simitis|Spiros Simitis]] bescheinigte dem Gesetz, „weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus als der wohl wichtigste Beitrag zur Fortentwicklung des Datenschutzes“ zu gelten.<ref>Hessischer Datenschutzbeauftragter: ''Sechzehnter Tätigkeitsbericht.'' Landtags-Drucksache 12/1742 vom 26. Februar 1988. S.&nbsp;8.</ref>
Die zweite Novellierung erfolgte durch das Gesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 309) zum 1. Januar 1987. Sie stand unter dem Eindruck des [[Volkszählungsurteil]]s und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Reform des bestehenden Gesetzes. Hessen setzt jedoch nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]] um, sondern traf auch als erstes Bundesland eine Regelung zum [[Arbeitnehmerdatenschutz]]. Der damalige Hessische Datenschutzbeauftragte [[Spiros Simitis]] bescheinigte dem Gesetz, „weit über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus als der wohl wichtigste Beitrag zur Fortentwicklung des Datenschutzes“ zu gelten.<ref>Hessischer Datenschutzbeauftragter: ''Sechzehnter Tätigkeitsbericht.'' Landtags-Drucksache 12/1742 vom 26. Februar 1988. S.&nbsp;8.</ref>


Im Jahr 1995 erließ die Europäische Gemeinschaft die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]]. Die EG-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Ziele der Richtlinie binnen drei Jahren in nationales Recht umzusetzen. In Hessen geschah dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 421). Die geänderte Fassung des Hessischen Datenschutzgesetzes wurde im Januar 1999 neu bekannt gemacht. Sie gilt im Wesentlichen bis heute.
Im Jahr 1995 erließ die Europäische Gemeinschaft die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]]. Die EG-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Ziele der Richtlinie binnen drei Jahren in nationales Recht umzusetzen. In Hessen geschah dies durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 5. November 1998 (GVBl. I S. 421). Die geänderte Fassung des Hessischen Datenschutzgesetzes wurde im Januar 1999 neu bekannt gemacht. Sie gilt im Wesentlichen bis heute.
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