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K (→Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes: Titel hinzugefügt) |
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===§ 1 Grundsatz=== | ===§ 1 Grundsatz=== | ||
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung | (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. | ||
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. | |||
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<small>Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</small> | <small>Quelle: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit</small> | ||
[[Kategorie:Informationsfreiheit]] | |||
[[Kategorie:Informationsfreiheitsgesetz]] | [[Kategorie:Informationsfreiheitsgesetz]] | ||
__NOTOC__ | __NOTOC__ | ||
<noinclude>{{BfDI-Content}}</noinclude> |