Informationelle Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des [http://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] um ein [[Datenschutz]]-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Artikel 8 der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union|EU-Grundrechtecharta]] geschützt.
Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des [http://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] um ein [[Datenschutz]]-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Artikel 8 der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF Charta der Grundrechte der Europäischen Union] geschützt.


== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
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