Informationelle Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Allgemeines ==
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Der Begriff des informationellen Selbstbestimmungsrechts geht zurück auf ein Gutachten von Wilhelm Steinmüller und Bernd Lutterbeck aus dem Jahre 1971. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten [[Volkszählungsurteil]]<ref>BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 u.&nbsp;a. – Volkszählung –, {{BVerfGE|65|1}}.</ref> 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (unter C II 1. des Urteils; Rn 152).
Der Begriff des informationellen Selbstbestimmungsrechts geht zurück auf ein Gutachten von Wilhelm Steinmüller und Bernd Lutterbeck aus dem Jahre 1971. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist eine Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] und wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten [[Volkszählungsurteil]] ({{BVerfG|1 BvR 209/83|15.12.1983}}) 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (unter C II 1. des Urteils; Rn 152).


Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit werde gefährdet durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“
Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit werde gefährdet durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung. Wer nicht wisse oder beeinflussen könne, welche Informationen bezüglich seines Verhaltens gespeichert und vorrätig gehalten werden, werde aus Vorsicht sein Verhalten anpassen. Dies beeinträchtige nicht nur die individuelle Handlungsfreiheit sondern auch das Gemeinwohl, da ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe. „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“


Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des Europäischen Parlamentes auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab:
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich nach Ansicht des Europäischen Parlamentes auch aus Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab:
''"Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz."''|Europäische Menschenrechtskonvention|EMRK Art. 8 (1)
''{{"|Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.|Europäische Menschenrechtskonvention|Art. 8 (1)}}''
Aufbauend auf dieser Begründung hatte das EU-Parlament gegen die EU-Kommission Klage erhoben, weil die verbindliche Speicherung der [[Verkehrsdaten]] der EU-Bürger gegen diese Regelung verstoße.
Aufbauend auf dieser Begründung hatte das EU-Parlament gegen die EU-Kommission Klage erhoben, weil die verbindliche Speicherung der [[Verkehrsdaten]] der EU-Bürger gegen diese Regelung verstoße.


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