Informationelle Selbstbestimmung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des [http://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] um ein [[Datenschutz]]-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Artikel 8 der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF Charta der Grundrechte der Europäischen Union] geschützt.
Das '''Recht auf informationelle Selbstbestimmung''' ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner [[Personenbezogene Daten|personenbezogenen Daten]] zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des [http://www.bundesverfassungsgericht.de/ Bundesverfassungsgerichts] um ein [[Datenschutz]]-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Artikel 8 der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF Charta der Grundrechte der Europäischen Union] geschützt.


== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
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Zudem kann man unterscheiden zwischen [[anonymisieren|anonymisierten]] Daten, die keinen Rückschluss auf den Betroffenen zulassen (z. B. für statistische Erhebungen), und zwischen Daten, die personalisierbar sind. Bei anonymisierten Daten ist die Zweckbindung gelockert, für Daten, die personalisierbar sind, gilt eine strenge Zweckbindung. Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen treffen, um Datenmissbrauch zu verhindern (Verfahrensvorschriften, [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragte]], …).
Zudem kann man unterscheiden zwischen [[anonymisieren|anonymisierten]] Daten, die keinen Rückschluss auf den Betroffenen zulassen (z. B. für statistische Erhebungen), und zwischen Daten, die personalisierbar sind. Bei anonymisierten Daten ist die Zweckbindung gelockert, für Daten, die personalisierbar sind, gilt eine strenge Zweckbindung. Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen treffen, um Datenmissbrauch zu verhindern (Verfahrensvorschriften, [[Datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragte]], …).


=== Kritik ===
=== Kritik ===
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Daraus ergibt sich folgende grundgesetzlich nicht gelöste Situation: Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre, oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist (ohne grundgesetzliche Ermächtigung) durch die entsprechende BVerfGE einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. In diesem Falle würde jedes das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach „muß das Gesetz das Grundrecht [hier Art. 2 Abs. 1 GG, Anm.] unter Angabe des Artikels nennen“. Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1 GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.
Daraus ergibt sich folgende grundgesetzlich nicht gelöste Situation: Entweder ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ einschränkbar, wovon auch die informationelle Selbstbestimmung betroffen wäre, oder aber Art. 2 Abs. 1 GG ist (ohne grundgesetzliche Ermächtigung) durch die entsprechende BVerfGE einschränkbar ausschließlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG. In diesem Falle würde jedes das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkende einfache Gesetz den Gültigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen. Demnach „muß das Gesetz das Grundrecht [hier Art. 2 Abs. 1 GG, Anm.] unter Angabe des Artikels nennen“. Im Gegensatz dazu lässt die aktuelle Praxis der Gesetzgebung und Rechtsprechung einerseits die nicht durch Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG legitimierte einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu und verweist gleichzeitig auf dessen Charakter seiner verfassungsimmanenten Schranken, durch welche ein das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, also Art. 2 Abs. 1 GG, einschränkendes einfaches Gesetz nicht der Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzung für derartige Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – unterliegen würde. Daraus ergibt sich unweigerlich die Praxis der Einschränkung von Grundrechten ohne grundgesetzliche Legitimation unter Umgehung der dafür erfüllt sein müssenden Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG – Zitiergebot – die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hat.


== Auswirkungen ==
== Auswirkungen ==
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