2.817
Bearbeitungen
Burren (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (→Auswirkungen: Link zur Richtlinie 95/46/EG) |
||
Zeile 30: | Zeile 30: | ||
== Auswirkungen == | == Auswirkungen == | ||
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das [[Bundesdatenschutzgesetz]] oder die [[Landesdatenschutzgesetz]]e und beeinflusste auch die Entwicklung der [ | Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das [[Bundesdatenschutzgesetz]] oder die [[Landesdatenschutzgesetz]]e und beeinflusste auch die Entwicklung der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]. | ||
Auch in jüngerer Zeit hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine große Rolle gespielt. So wurde die [[Rasterfahndung]] in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt;<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006, 1 BvR 518/02 – Rasterfahndung –], {{BVerfGE|115|320}}.</ref> die §§ 100c und 100d [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] (der sogenannte [[Großer Lauschangriff|Große Lauschangriff]]) mussten um einen Straftatenkatalog und um explizite Löschungsvorschriften ergänzt werden ({{BVerfGE|109|279}}). | Auch in jüngerer Zeit hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine große Rolle gespielt. So wurde die [[Rasterfahndung]] in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt;<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006, 1 BvR 518/02 – Rasterfahndung –], {{BVerfGE|115|320}}.</ref> die §§ 100c und 100d [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] (der sogenannte [[Großer Lauschangriff|Große Lauschangriff]]) mussten um einen Straftatenkatalog und um explizite Löschungsvorschriften ergänzt werden ({{BVerfGE|109|279}}). |