Informationsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben den Informationsfreiheitsgesetzen für die öffentlichen Stellen bestehen auch spezielle Regelungen des
Neben den Informationsfreiheitsgesetzen für die öffentlichen Stellen bestehen auch spezielle Regelungen des
Zuganges beispielsweise für Umwelt- und Verbraucherinformationen. Das grundsätzliche Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist sowohl unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit als auch davon, ob jemand Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist. Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können Anträge auf Informationszugang stellen. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen,
Zuganges beispielsweise für Umwelt- und Verbraucherinformationen. Das grundsätzliche Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist sowohl unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit als auch davon, ob jemand Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist. Auch juristische Personen des Privatrechts und Verbände können Anträge auf Informationszugang stellen. Das Zugangsrecht umfasst alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke (Akten). Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
die amtlichen Zwecken dienen, sowohl digitale Daten als auch Schriftstücke (Akten). Ausgenommen sind nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.




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Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung durch die Behörde sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Unabhängig davon kann sich auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewendet werden. Dieser ist gegenüber den Behörden aber nicht weisungsbefugt, kann jedoch zu einem ordnungsgemäßen Verfahren auffordern bzw. das behördliche Verfahren beanstanden.
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung durch die Behörde sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Unabhängig davon kann sich auch an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewendet werden. Diese ist gegenüber den Behörden aber nicht weisungsbefugt, kann jedoch zu einem ordnungsgemäßen Verfahren auffordern bzw. das behördliche Verfahren beanstanden.




Näheres auch in den [http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/Grundsaetzliches_zur_Informationfreiheit_node.html Hinweise und Publikationen] und den [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO2.pdf?__blob=publicationFile Texten und Erläuterungen des BfDI]
Näheres auch in [https://www.bfdi.bund.de/DE/INFOFREIHEIT/Artikel/meinerechte.html Informationsfreiheit: Meine Rechte] und den [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO2.html Texten und Erläuterungen bei BfDI]
 


==Informationsfreiheit in den Ländern==
==Informationsfreiheit in den Ländern==
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[https://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf.php?submenu=protokolle Protokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten], der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten und des Arbeitskreises Informationsfreiheit
[https://www.datenschutz.rlp.de/infofreiheit/de/ifgkonf.php?submenu=protokolle Protokolle der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten], der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten und des Arbeitskreises Informationsfreiheit


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