Internationaler Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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===Anwendbares Recht===
===Anwendbares Recht===
Auf Sachverhalte und Vorgänge in Deutschland ist im Allgemeinen deutsches Recht anwendbar (Territorialitätsprinzip). Das ist auch im Datenschutz der Ausgangspunkt. Das BDSG hat aber in Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie für den EU/EWR-Bereich zwei Ausnahmen vorgesehen.  
Auf Sachverhalte und Vorgänge in Deutschland ist im Allgemeinen deutsches Recht anwendbar (Territorialitätsprinzip). Das ist auch im Datenschutz der Ausgangspunkt. Das BDSG hat aber in Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie für den EU/EWR-Bereich zwei Ausnahmen vorgesehen.  
# Für alle Aktivitäten einer Niederlassung in einem EU/EWR-Staat gilt das Recht der Niederlassung, auch wenn die Aktivität in einem anderen EU/EWR-Staat stattfindet (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BDSG). Vgl. zu den Details Kommentar
# Für alle Aktivitäten einer Niederlassung in einem EU/EWR-Staat gilt das Recht der Niederlassung, auch wenn die Aktivität in einem anderen EU/EWR-Staat stattfindet (näher {{komm|1|5|1|Kommentar zu § 1 Abs. 5 Satz 1}}).
# Für Aktivitäten einer in einem Drittstaat niedergelassenen Stelle gilt deutsches Recht, wenn sie dabei auf Mittel zurückgreift, die in Deutschland belegen sind (§ 1 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 BDSG). Davon ist der bloße Transit ausgenommen. Vgl. zu den Details Kommentar
# Für Aktivitäten einer in einem Drittstaat niedergelassenen Stelle gilt deutsches Recht, wenn sie dabei auf Mittel zurückgreift, die in Deutschland belegen sind (§ 1 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 BDSG). Davon ist der bloße Transit ausgenommen (näher {{komm|1|5|2|Kommentar zu § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4}}).




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Zur Frage, die Gerichte welchen Landes bei internationalen Sachverhalten zuständig sind, enthalten das deutsche und das europäische Datenschutzrecht keine besonderen Regelungen.
Zur Frage, die Gerichte welchen Landes bei internationalen Sachverhalten zuständig sind, enthalten das deutsche und das europäische Datenschutzrecht keine besonderen Regelungen.


===Internationale Behördenzuständigkeit===
Das Prinzip, dass die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden jeweils nur im eigenen Land tätig werden können (Territorialitätsprinzip), wird von der Richtlinie nicht angetastet. Sie fördert jedoch die Zusammenarbeit im Wege der Amtshilfe (näher {{komm|1|5|2|Kommentar zu § 1 Abs. 5 Satz 5}}).




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