Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 24. September 2010, 21:46 Uhr
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== Gemeindemitgliederverzeichnis == | == Gemeindemitgliederverzeichnis == | ||
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== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche == | == Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche == | ||
§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen: | § 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen: | ||
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Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen. | Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen. | ||
== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde == | == Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde == | ||
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== Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen == | == Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen == | ||
Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG und § 5 KMAO bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch: | Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG und § 5 KMAO bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch: | ||
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== Literatur == | == Literatur == | ||
v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996 | v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996 | ||
Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. In: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994 | Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. In: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994 | ||
Schlief, Meldewesen, kirchliches. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Band 2 (Hrsg. Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott SJ), Paderborn 2002 | Schlief, Meldewesen, kirchliches. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Band 2 (Hrsg. Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott SJ), Paderborn 2002 |