Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche
== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==
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§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
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Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.
Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.


== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
Anonymer Benutzer