Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==
== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==


§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  


1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen, Künstlernamen, 6.Tag und Ort der Geburt, 7.Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort.
1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen, Künstlernamen, 6.Tag und Ort der Geburt, 7.Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort.
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