Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
== Gemeindemitgliederverzeichnis ==
== Gemeindemitgliederverzeichnis ==


Zeile 7: Zeile 6:


== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==
== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==


§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
Zeile 19: Zeile 19:


Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.
Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.


== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
Zeile 27: Zeile 28:


== Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen ==
== Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen ==


Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG und § 5 KMAO bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch:  
Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG und § 5 KMAO bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch:  
Zeile 35: Zeile 37:


== Literatur  ==
== Literatur  ==


v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996
v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Auflage, München 1996
Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. In: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994
Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. In: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994
Schlief, Meldewesen, kirchliches. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Band 2 (Hrsg. Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott SJ), Paderborn 2002
Schlief, Meldewesen, kirchliches. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Band 2 (Hrsg. Axel Frhr. v. Campenhausen, Ilona Riedel-Spangenberger, Reinhold Sebott SJ), Paderborn 2002
Anonymer Benutzer