Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Seelsorge, Verkündigung und Diakonie benötigen die Kirchen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder. Grundlage der kirchlichen Arbeit sind daher die von den selbständigen Pfarrgemeinden zu führenden Gemeindemitgliederverzeichnisse. Für die, der Synode angeschlossenen evangelischen Kirchen finden sie ihre Rechtsgrundlage im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (Kirchenmitgliedschaftsgesetz). Die Bistümer der Katholischen Kirche haben auf Vorschlag der Deutschen Bischofskonferenz übereinstimmend die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) erlassen. Beide Vorschriften sehen vor, dass in das Verzeichnis die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Angehörigen (Familienverbund) aufzunehmen sind (§ 14 Abs. 1 KMG, .§ 4 Abs. 1 KMAO). Um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, ist außerdem jedes Kirchenmitglied verpflichtet, sich bei der Gründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes unter Angabe der Bekenntniszugehörigkeit bei der zuständigen staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anzumelden (§ 5 KMG, § 5 Abs. 3 KMAO).  
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Seelsorge, Verkündigung und Diakonie benötigen die Kirchen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder. Grundlage der kirchlichen Arbeit sind daher die von den selbständigen Pfarrgemeinden zu führenden Gemeindemitgliederverzeichnisse. Für die, der Synode angeschlossenen evangelischen Kirchen finden sie ihre Rechtsgrundlage im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (Kirchenmitgliedschaftsgesetz)[http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3168]. Die Bistümer der Katholischen Kirche haben auf Vorschlag der Deutschen Bischofskonferenz übereinstimmend die Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO)[http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] erlassen. Beide Vorschriften sehen vor, dass in das Verzeichnis die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Angehörigen (Familienverbund) aufzunehmen sind (§ 14 Abs. 1 KMG, .§ 4 Abs. 1 KMAO). Um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten, ist außerdem jedes Kirchenmitglied verpflichtet, sich bei der Gründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes unter Angabe der Bekenntniszugehörigkeit bei der zuständigen staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anzumelden (§ 5 KMG, § 5 Abs. 3 KMAO).
 


== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==
== Datenübermittlung zwischen Staat und Kirche  ==
Anonymer Benutzer