Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  
§ 19 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG)[http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__19.html] und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen [[Religionsgesellschaften]] zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden dürfen:  


1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen, Künstlernamen, 6.Tag und Ort der Geburt, 7.Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort.
1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen, Künstlernamen, 6.Tag und Ort der Geburt, 7.Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort.
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Über die Angehörigen der Mitglieder sind nur die Angaben unter Ziffer 1, 3, 6, 13 und 14 sowie die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft mitzuteilen, wenn die Betroffenen dieser Übermittlung nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG).  
Über die Angehörigen der Mitglieder sind nur die Angaben unter Ziffer 1, 3, 6, 13 und 14 sowie die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft mitzuteilen, wenn die Betroffenen dieser Übermittlung nicht ausdrücklich widersprochen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG).  


Die Zulässigkeit der Übermittlung hängt weiter davon ab, dass die Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben. Dieser Verpflichtung ist die evangelische Kirche durch Erlaß des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) und die Katholische Kirche durch den in allen Bistümern gleichlautenden Erlass der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) nachgekommen. (→ Kirchlicher Datenschutz)
Die Zulässigkeit der Übermittlung hängt weiter davon ab, dass die Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben. Dieser Verpflichtung ist die evangelische Kirche durch Erlaß des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3437] und die Katholische Kirche durch den in allen Bistümern gleichlautenden Erlass der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO)[http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] nachgekommen. (→ [[Religionsgesellschaften]])


Der Gesamtdatenbestand und die laufenden Änderungsdienste werden mit modernen elektronischen Verfahren (Disketten, Bänder, Online über verschlüsselte Internet-Leitungen) an die kirchlichen Meldestellen in den Bistümern oder direkt an ein von ihnen bestimmtes Rechenzentrum übertragen. Dort werden die von den Kirchen selbst erhobenen Daten über eigene Amtshandlungen (Taufe, Firmung, Erstkommunion, kirchliche Eheschließung, Priesterweihe, Wiederaufnahmen, Übertritte, etc.) hinzugefügt und die Gesamtdatensätze nach Pfarrgemeinden aufgeschlüsselt. Jede Kirchengemeinde erhält dann den für sie bestimmten Datenbestand ihrer Mitglieder, der sich aus dem kommunalen Datensatz und den Amtshandlungsdaten zusammensetzt..
Der Gesamtdatenbestand und die laufenden Änderungsdienste werden mit modernen elektronischen Verfahren (Disketten, Bänder, Online über verschlüsselte Internet-Leitungen) an die kirchlichen Meldestellen in den Bistümern oder direkt an ein von ihnen bestimmtes Rechenzentrum übertragen. Dort werden die von den Kirchen selbst erhobenen Daten über eigene Amtshandlungen (Taufe, Firmung, Erstkommunion, kirchliche Eheschließung, Priesterweihe, Wiederaufnahmen, Übertritte, etc.) hinzugefügt und die Gesamtdatensätze nach Pfarrgemeinden aufgeschlüsselt. Jede Kirchengemeinde erhält dann den für sie bestimmten Datenbestand ihrer Mitglieder, der sich aus dem kommunalen Datensatz und den Amtshandlungsdaten zusammensetzt..


Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.
Gleichzeitig sind die Kirchengemeinden verpflichtet, in ihrem Bereich gespendete Taufen, Wiederaufnahmen und Übertritte den jeweils zuständigen kommunalen Meldebehörden mitzuteilen. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Betroffenen unentgeltlich Auskunft über den Umfang und den Zweck der Speicherung zu erteilen.


== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
== Verpflichtung zur Angabe der Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde ==
Anonymer Benutzer