Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bezieht ein Bürger eine neue Wohnung, so ist er nach § 11 MRRG verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden (→ Meldepflichten). Dabei hat er alle Angaben zu machen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Religionszugehörigkeit, zu deren Speicherung die Meldeämter auf Grund von § 2 Abs. 1 Zi. 11 MRRG berechtigt sind. Die bei der Anmeldung verwendeten Formulare sehen daher hierfür entsprechende Fragen vor. Fehlen die Angaben, so ist die Meldung unvollständig und die Ämter haben auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Nur so ist eine ordnungsgemäße Steuererhebung und die gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung an die Kirchen möglich.
Bezieht ein Bürger eine neue Wohnung, so ist er nach § 11 Abs. 3 MRRG[http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__11.html] verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden (→ Meldepflicht). Dabei hat er alle Angaben zu machen, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Religionszugehörigkeit, zu deren Speicherung die Meldeämter auf Grund von § 2 Abs. 1 Zi. 11 MRRG[http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__2.html] berechtigt sind. Die bei der Anmeldung verwendeten Formulare sehen daher hierfür entsprechende Fragen vor. Fehlen die Angaben, so ist die Meldung unvollständig und die Ämter haben auf ihre Ergänzung hinzuwirken. Nur so ist eine ordnungsgemäße Steuererhebung und die gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung an die Kirchen möglich.
 


== Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen ==
== Zwecke, für die die Daten genutzt werden dürfen ==
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