Kirchenmitgliederverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 27: Zeile 27:




Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG [http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3168#1.1200038] und § 5 KMAO bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch:  
Das Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder sehen vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" übermittelt werden. Diese Aufgaben werden nicht namentlich benannt oder im Einzelnen aufgelistet. Die Kirche ist daher berechtigt, die Daten für alle, von ihr rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten zu verwenden. § 15 Abs. 1 KMG [http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/3168#1.1200038] und § 5 KMAO [http://www.datenschutz-kirche.de/download/KMAO-Berlin.pdf] bestimmen daher folgerichtig, dass die zur Führung der Gemeindemitgliederverzeichnisse verpflichteten kirchlichen Stellen berechtigt sind, den zuständigen kirchlichen Stellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.. Hieraus folgt aber auch:  
Die Daten dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden der zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.  
Die Daten dürfen nur in dem Umfang übermittelt werden der zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.  
Einmal übermittelt, dürfen sie nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind (strenge Zweckbindung).  
Einmal übermittelt, dürfen sie nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben worden sind (strenge Zweckbindung).  
Anonymer Benutzer