Personalakte: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Beamten und auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind '''Personalakten''' zu führen. Zur Personalakte gehören alle Daten, die den Beschäftigten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zu diesen Personalaktendaten gehören auch die Daten, die in Dateien (z. B. in einem [[Personalinformationssystem]]) gespeichert sind. Regelungen über den datenschutzgerechten Umgang mit Personalaktendaten sind in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern, in den Datenschutzgesetzen und in Tarifverträgen getroffen.
Für die Beamten und auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind '''Personalakten''' zu führen. Zur Personalakte gehören alle Daten, die den Beschäftigten betreffen, soweit sie mit seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zu diesen Personalaktendaten gehören auch die Daten, die in Dateien (z.B. in einem [[Personalinformationssystem]]) gespeichert sind. Regelungen über den datenschutzgerechten Umgang mit Personalaktendaten sind in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern, in den Datenschutzgesetzen und in Tarifverträgen getroffen.


Bei dem Umgang mit Personalakten sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Bei dem Umgang mit Personalakten sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
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* Zugang zu Personalakten dürfen nur solche Beschäftigte haben, die in der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sind. Fachvorgesetzte von Mitarbeitern haben keinen Zugang zu Personalakten und auch nicht zum Personalinformationssystem.
* Zugang zu Personalakten dürfen nur solche Beschäftigte haben, die in der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst sind. Fachvorgesetzte von Mitarbeitern haben keinen Zugang zu Personalakten und auch nicht zum Personalinformationssystem.
* Grundsätzlich dürfen Personalakten nur mit [[Einwilligung]] des Beschäftigten an andere Behörden übersandt werden. Nur im gesetzlich festgelegten Rahmen ist die Übersendung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Auskünfte aus Personalakten.
* Grundsätzlich dürfen Personalakten nur mit [[Einwilligung]] des Beschäftigten an andere Behörden übersandt werden. Nur im gesetzlich festgelegten Rahmen ist die Übersendung auch ohne Einwilligung des Beschäftigten zulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Auskünfte aus Personalakten.
* Bei der Verarbeitung der Daten der Beschäftigten mittels Kommunikations- und Informationstechniken sind die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Dies ist z. B. der Fall, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die für eine [[Verhaltens- und Leistungskontrolle]] der Beschäftigten geeignet sind.
* Bei der Verarbeitung der Daten der Beschäftigten mittels Kommunikations- und Informationstechniken sind die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. Dies ist z. B. der Fall, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewendet werden, die für eine [[Leistungs- und Verhaltenskontrolle]] der Beschäftigten geeignet sind.


[[Kategorie:Arbeitnehmerdatenschutz]]
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[[Kategorie:Begriffe]]
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