Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen
Recht am eigenen Bild (Quelltext anzeigen)
Version vom 15. Dezember 2010, 23:49 Uhr
, 15. Dezember 2010→Was ist mit Veröffentlichungen im Internet?
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Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen | Die in § 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbestände rechtfertigen gelten nicht automatisch für Veröffentlichung von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeinträchtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person stärker ausgeprägt ist als bei der Veröffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die Möglichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu verändern und in vielfältiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Veröffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. | ||
== Strafbarkeit == | == Strafbarkeit == |