Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (→ [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (→ [[Informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im → Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.
Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (→ [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (→ [[Informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im → Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.


== Unanwendbarkeit der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze ==
== Unanwendbarkeit der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze ==
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Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.


== Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ==
== Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ==
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