Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Katholische Kirche hat in can. 220 CIC (Codex Iuris Canonici)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM] ein Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsphäre anerkannt und die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ortsbischöfen übertragen (can. 223 CIC)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM]. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechts sind die deutschen Bistümer einer Empfehlung der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz gefolgt und haben in ihren Diözesen einheitlich die »Anordnung über den kirchlichen Datenschutz« (KDO-2003) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] in Kraft gesetzt. Ihr Anwendungsbereich umfaßt alle kirchlichen Rechtsträger, also auch die in privater Rechtsform (z.B. Caritas). In gleicher Weise sind die »Anordnung über das kirchliche Meldewesen« (KMAO) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] und die »Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche« bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ortsbistümer haben darüber hinaus zum Teil noch bereichsspezifische Regelungen für Krankenhäuser, Schulen und Friedhöfe geschaffen, die dem jeweiligen Landesrecht vergleichbar sind.
Die Katholische Kirche hat in can. 220 CIC (Codex Iuris Canonici)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM] ein Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsphäre anerkannt und die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ortsbischöfen übertragen (can. 223 CIC)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM]. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechts sind die deutschen Bistümer einer Empfehlung der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz gefolgt und haben in ihren Diözesen einheitlich die »Anordnung über den kirchlichen Datenschutz« (KDO-2003) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] in Kraft gesetzt. Ihr Anwendungsbereich umfaßt alle kirchlichen Rechtsträger, also auch die in privater Rechtsform (z.B. Caritas). In gleicher Weise sind die »Anordnung über das kirchliche Meldewesen« (KMAO) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] und die »Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche«[http://www.datenschutz-kirche.de/download/archiv.pdf] bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ortsbistümer haben darüber hinaus zum Teil noch bereichsspezifische Regelungen für Krankenhäuser, Schulen und Friedhöfe geschaffen, die dem jeweiligen Landesrecht vergleichbar sind.


Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.
Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.
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