Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 17: Zeile 17:


Im evangelischen Bereich ist der Datenschutz vor allem durch ein für alle Gliedkirchen und ihre Werke und Einrichtungen verbindliches Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[http://www.ekd.de/download/dsg_ekd_2002.pdf] geregelt, das 1993 gemäß Art. 10 a der Grundordnung der EKD a.F. erlassen wurde und an die Stelle des seit 1977 geltenden Kirchengesetzes trat. Dieses 2002 novellierte Gesetz (ABl. EKD S. 381) gilt für den Datenumgang aller Behörden und sonstiger Dienststellen der evangelischen Kirche, für deren Gemeinden und landeskirchliche Verwaltungsstellen sowie für deren Werke und Einrichtung insbesondere im diakonischen Bereich (§ 1 Abs. 2). Seelsorgedaten stehen unter besonderem Schutz (§ 1 Abs. 4).
Im evangelischen Bereich ist der Datenschutz vor allem durch ein für alle Gliedkirchen und ihre Werke und Einrichtungen verbindliches Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[http://www.ekd.de/download/dsg_ekd_2002.pdf] geregelt, das 1993 gemäß Art. 10 a der Grundordnung der EKD a.F. erlassen wurde und an die Stelle des seit 1977 geltenden Kirchengesetzes trat. Dieses 2002 novellierte Gesetz (ABl. EKD S. 381) gilt für den Datenumgang aller Behörden und sonstiger Dienststellen der evangelischen Kirche, für deren Gemeinden und landeskirchliche Verwaltungsstellen sowie für deren Werke und Einrichtung insbesondere im diakonischen Bereich (§ 1 Abs. 2). Seelsorgedaten stehen unter besonderem Schutz (§ 1 Abs. 4).
Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD, → Religionszugehörigkeit), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. Patientendatenschutz, →Krankenhausseelsorge), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD[http://www.ekhn.de/recht/bd1/081.pdf], → Religionszugehörigkeit), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. Patientendatenschutz, →Krankenhausseelsorge), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europa-rechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das →Datenschutzaudit (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und →Schadensersatz.
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europa-rechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das →Datenschutzaudit (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und →Schadensersatz.


Anonymer Benutzer