Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 29: Zeile 29:
Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  
Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  


Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).
Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).


Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15).
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15).
Anonymer Benutzer