Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (→ [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (→ [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.
Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (→ [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (→ [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.


== Unanwendbarkeit der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze ==
== Unanwendbarkeit der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze ==




Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder beziehen die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich mit ein. Für das BDSG ergibt sich das aus § 1 Abs. 2, der nur öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sowie nichtöffentliche Stellen als Verpflichtete nennt. Der Gesetzgeber respektiert damit das Selbstverwaltungsrecht, das den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02] i.V.m. Art. 140 GG [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html] zusteht. Gleichzeitig wird vom BDSG, wie auch von den jeweiligen Landesgesetzen vorausgesetzt, dass die Kirchen ihrerseits ausreichende Regelungen auf dem Gebiet des Datenschutzes erlassen (§ 15 Abs. 4 BDSG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__15.html].
Das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder beziehen die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich mit ein. Für das BDSG ergibt sich das aus [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]], der nur öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sowie nichtöffentliche Stellen als Verpflichtete nennt. Der Gesetzgeber respektiert damit das Selbstverwaltungsrecht, das den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02] i.V.m. Art. 140 GG [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html] zusteht. Gleichzeitig wird vom BDSG, wie auch von den jeweiligen Landesgesetzen vorausgesetzt, dass die Kirchen ihrerseits ausreichende Regelungen auf dem Gebiet des Datenschutzes erlassen ([[§15_BDSG|§ 15 Abs. 4]] BDSG).


Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
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