Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder beziehen die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich mit ein. Für das BDSG ergibt sich das aus [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]], der nur öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sowie nichtöffentliche Stellen als Verpflichtete nennt. Der Gesetzgeber respektiert damit das Selbstverwaltungsrecht, das den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02] i.V.m. Art. 140 GG [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html] zusteht. Gleichzeitig wird vom BDSG, wie auch von den jeweiligen Landesgesetzen vorausgesetzt, dass die Kirchen ihrerseits ausreichende Regelungen auf dem Gebiet des Datenschutzes erlassen ([[§15_BDSG|§ 15 Abs. 4]] BDSG).
Das [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Länder beziehen die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich mit ein. Für das BDSG ergibt sich das aus {{bdsgl|1|2}}, der nur öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder sowie nichtöffentliche Stellen als Verpflichtete nennt. Der Gesetzgeber respektiert damit das Selbstverwaltungsrecht, das den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02] i.V.m. Art. 140 GG [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html] zusteht. Gleichzeitig wird vom BDSG, wie auch von den jeweiligen Landesgesetzen vorausgesetzt, dass die Kirchen ihrerseits ausreichende Regelungen auf dem Gebiet des Datenschutzes erlassen ({{bdsgl|15|4}} BDSG).


Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
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