Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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== Kirche und Datenschutz ==
== Kirche und Datenschutz ==


Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder ([[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich ([[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.
Elektronisch gestützte Datenverarbeitung hat längst auch in den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (→ [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten, die ebenfalls tagtäglich mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Der Einsatz solcher Systeme trägt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (→ [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Maß an Vertrauen hinsichtlich eines „diskreten“ Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verhältnis der Über- und Unterordnung geprägt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.




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Im evangelischen Bereich ist der Datenschutz vor allem durch ein für alle Gliedkirchen und ihre Werke und Einrichtungen verbindliches Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[http://www.ekd.de/download/dsg_ekd_2002.pdf] geregelt, das 1993 gemäß Art. 10 a der Grundordnung der EKD a.F. erlassen wurde und an die Stelle des seit 1977 geltenden Kirchengesetzes trat. Dieses 2002 novellierte Gesetz (ABl. EKD S. 381) gilt für den Datenumgang aller Behörden und sonstiger Dienststellen der evangelischen Kirche, für deren Gemeinden und landeskirchliche Verwaltungsstellen sowie für deren Werke und Einrichtung insbesondere im diakonischen Bereich (§ 1 Abs. 2). Seelsorgedaten stehen unter besonderem Schutz (§ 1 Abs. 4).
Im evangelischen Bereich ist der Datenschutz vor allem durch ein für alle Gliedkirchen und ihre Werke und Einrichtungen verbindliches Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)[http://www.ekd.de/download/dsg_ekd_2002.pdf] geregelt, das 1993 gemäß Art. 10 a der Grundordnung der EKD a.F. erlassen wurde und an die Stelle des seit 1977 geltenden Kirchengesetzes trat. Dieses 2002 novellierte Gesetz (ABl. EKD S. 381) gilt für den Datenumgang aller Behörden und sonstiger Dienststellen der evangelischen Kirche, für deren Gemeinden und landeskirchliche Verwaltungsstellen sowie für deren Werke und Einrichtung insbesondere im diakonischen Bereich (§ 1 Abs. 2). Seelsorgedaten stehen unter besonderem Schutz (§ 1 Abs. 4).
Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD[http://www.ekhn.de/recht/bd1/081.pdf], Religionszugehörigkeit), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. [[Patientendatenschutz]], Krankenhausseelsorge), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD[http://www.ekhn.de/recht/bd1/081.pdf], Religionszugehörigkeit), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. [[Patientendatenschutz]], Krankenhausseelsorge), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europarechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das [[Datenschutzaudit]] (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und Schadensersatz.
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europarechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das → [[Datenschutzaudit]] (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und Schadensersatz.


Die datenschutzrechtliche Aufsicht über kirchliche Einrichtungen wird durch eigene Beauftragte wahrgenommen, die jeweils von den Mitgliedskirchen der EKD für ihren Bereich bestellt werden. Darüber hinaus hat die EKD für ihren eigenen Aufgabenbereich ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Eine vollständige Liste der Datenschutzbeauftragten im Bereich der Evangelischen Kirche Deutschlands findet sich im Internet auf der Seite der EKD. [http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutzbeauftragte.html]
Die datenschutzrechtliche Aufsicht über kirchliche Einrichtungen wird durch eigene Beauftragte wahrgenommen, die jeweils von den Mitgliedskirchen der EKD für ihren Bereich bestellt werden. Darüber hinaus hat die EKD für ihren eigenen Aufgabenbereich ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Eine vollständige Liste der Datenschutzbeauftragten im Bereich der Evangelischen Kirche Deutschlands findet sich im Internet auf der Seite der EKD. [http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutzbeauftragte.html]
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