Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.
Streitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschließe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschluß: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die »Kirchlichkeit« ihrer Tätigkeit gegeben und genieße in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02]. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.


== Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ==
== Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ==
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Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD[http://www.ekhn.de/recht/bd1/081.pdf], → [[Religionszugehörigkeit]]), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. [[Patientendatenschutz]], → [[Krankenhausseelsorge]]), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Die kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (§ 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben ergänzenden Durchführungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenstände sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD[http://www.ekhn.de/recht/bd1/081.pdf], → [[Religionszugehörigkeit]]), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. [[Patientendatenschutz]], → [[Krankenhausseelsorge]]), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europa-rechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das → [[Datenschutzaudit]] (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und → [[Schadensersatz]].
Der Überwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - ähnlich wie im Bundesrecht durch die europa-rechtliche Datenschutzanpassung - weiter verstärkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die öffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das → [[Datenschutzaudit]] (§ 9a). Neben den herkömmlichen Schutzrechten der Betroffenen (§§ 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und → [[Schadensersatz]].


== Katholische Kirche ==
== Katholische Kirche ==
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Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15).
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15).


== Literatur ==
== Literatur ==
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Eine ausführliche Literaturliste findet sich auf der Seite des Diözesandatenschutzbeauftragten der norddt. Bistümer[http://www.datenschutz-kirche.de/literatur.html]
Eine ausführliche Literaturliste findet sich auf der Seite des Diözesandatenschutzbeauftragten der norddt. Bistümer[http://www.datenschutz-kirche.de/literatur.html]


== Weitere Informationen im Internet ==
== Weitere Informationen im Internet ==


Evangelische Kirchen:
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