Religionsgesellschaften: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 34: Zeile 34:
Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).
Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).


Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15).
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15). Eine vollständige Liste der Diözesandatenschutzbeauftragten findet sich im Internet auf der Seite des Beauftragten für die norddeutschen Bistümer. [http://www.datenschutz-kirche.de/anschriften.html]
 


== Literatur ==
== Literatur ==
Anonymer Benutzer