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== Katholische Kirche ==
== Katholische Kirche ==


Die Katholische Kirche hat in can. 220 CIC (Codex Iuris Canonici)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM] ein Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsphäre anerkannt und die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ortsbischöfen übertragen (can. 223 CIC)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM]. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechts sind die deutschen Bistümer einer Empfehlung der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz gefolgt und haben in ihren Diözesen einheitlich die »Anordnung über den kirchlichen Datenschutz« (KDO-2003) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] in Kraft gesetzt. Ihr Anwendungsbereich umfaßt alle kirchlichen Rechtsträger, also auch die in privater Rechtsform (z.B. Caritas). In gleicher Weise sind die »Anordnung über das kirchliche Meldewesen« (KMAO) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] und die »Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche«[http://www.datenschutz-kirche.de/download/archiv.pdf] bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ortsbistümer haben darüber hinaus zum Teil noch bereichsspezifische Regelungen für Krankenhäuser, Schulen und Friedhöfe geschaffen, die dem jeweiligen Landesrecht vergleichbar sind.
Die Katholische Kirche hat in can. 220 CIC (Codex Iuris Canonici)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM] ein Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsphäre anerkannt und die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ortsbischöfen übertragen (can. 223 CIC)[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM]. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechts sind die deutschen Bistümer einer Empfehlung der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz gefolgt und haben in ihren Diözesen einheitlich die »Anordnung über den kirchlichen Datenschutz« (KDO-2003) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] in Kraft gesetzt. Ihr Anwendungsbereich umfaßt alle kirchlichen Rechtsträger, also auch die in privater Rechtsform (z.B. Caritas). In gleicher Weise sind die »Anordnung über das kirchliche Meldewesen« (KMAO) [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf] und die »Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche«[http://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/archiv.pdf] bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ortsbistümer haben darüber hinaus zum Teil noch bereichsspezifische Regelungen für Krankenhäuser, Schulen und Friedhöfe geschaffen, die dem jeweiligen Landesrecht vergleichbar sind.


Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.
Die nicht den Bischöfen unterstehenden Orden päpstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls übernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.


Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  
Inhaltlich ist die KDO-2003 den für die öffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG)[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML] umgesetzt. Im Unterschied zum früheren Recht gilt sie nunmehr für die gesamte Datenverarbeitung, unabhängig vom Speicherort (§ 1 Abs. 2). Diese ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnistatbestände hierzu finden sich in den §§ 9 – 12. Unabhängig hiervon ist der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] zu beachten (§ 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Videoüberwachung (§ 5a) und über mobile Speichermedien (§ 5b). Die Einhaltung der Vorschriften überwacht ein unabhängiger Diözesandatenschutzbeauftragter (§§ 16 – 18).  


Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).
Alle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (§ 4) und für den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (§ 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gewährleisten (Zi. IV der Durchführungsanordnung zur KDO = Anlage zu § 9 S. 1 BDSG). Hierzu können sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (§§ 18a, 18b).


Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15). Eine vollständige Liste der Diözesandatenschutzbeauftragten findet sich im Internet auf der Seite des Beauftragten für die norddeutschen Bistümer. [http://www.datenschutz-kirche.de/anschriften.html]
Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (§ 13), Benachrichtigung (§ 13a) und Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 14) wurden entsprechend dem BDSG gestärkt. Die Rechte aus §§ 13, 14 können auch nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können sie sich jederzeit an den Diözesandatenschutzbeauftragten wenden (§ 15). Eine vollständige Liste der Diözesandatenschutzbeauftragten findet sich im Internet auf der Seite des Beauftragten für die norddeutschen Bistümer. [http://www.datenschutz-kirche.de/ansprechpartner]
 


== Literatur ==
== Literatur ==
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