Safe Harbor: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Deutschland ====
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Im Juli 2013 gaben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bekannt, dass durch die Überwachungspraxis die Grundsätze in den Kommissionsentscheidungen (Safe Harbor-Grundsätze, Standardvertragsklauseln) verletzt würden. Den Grund dafür sehen sie in den Erkenntnissen zum umfassenden und anlasslosen Zugriff - ohne die Einhaltung der Grundsätze der [[Erforderlichkeit]], [[Verhältnismäßigkeit]] und [[Zweckbindung]] - auf personenbezogene Daten, die von Unternehmen in Deutschland an Stellen in den USA übermittelt werden [http://www.bfdi.bund.de/DE/Home/homepage_Kurzmeldungen2013/PMDerDSK_SafeHarbor.html].  
Im Juli 2013 gaben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bekannt, dass durch die Überwachungspraxis die Grundsätze in den Kommissionsentscheidungen (Safe Harbor-Grundsätze, Standardvertragsklauseln) verletzt würden. Den Grund dafür sehen sie in den Erkenntnissen zum umfassenden und anlasslosen Zugriff - ohne die Einhaltung der Grundsätze der [[Erforderlichkeit]], [[Verhältnismäßigkeit]] und [[Zweckbindung]] - auf personenbezogene Daten, die von Unternehmen in Deutschland an Stellen in den USA übermittelt werden [https://ssl.bremen.de/datenschutz/sixcms/detail.php?gsid=bremen236.c.9283.de].  


Bevor nicht sichergestellt ist, dass „der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird“, behalten sich die Aufsichtsbehörden das Recht vor, „keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste)“ zu erteilen und zu prüfen, „ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.“.
Bevor nicht sichergestellt ist, dass „der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird“, behalten sich die Aufsichtsbehörden das Recht vor, „keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste)“ zu erteilen und zu prüfen, „ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.“.
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* Auf der ersten Stufe ist es erforderlich, dass die Datenübermittlung durch eine [[Einwilligung]] der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt ist. Hierbei gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. {{bdsgl|28}} und {{bdsgl|32}} [[BDSG|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG)) mit der Besonderheit, dass trotz Vorliegens einer [[Auftragsdatenverarbeitung]] die Datenübermittlung nach {{bdsgl|4|1}} BDSG zulässig sein muss (vgl. {{bdsgl|3|8}} BDSG). Bei Auftragsdatenverarbeitung ist der Prüfungsmaßstab in der Regel {{bdsg|28|1|1|2}} BDSG, bei sensitiven Daten ist {{bdsg|28|6}} ff. BDSG zu beachten.
* Auf der ersten Stufe ist es erforderlich, dass die Datenübermittlung durch eine [[Einwilligung]] der betroffenen Person oder eine Rechtsvorschrift gerechtfertigt ist. Hierbei gelten die allgemeinen Datenschutzvorschriften (z.B. {{bdsgl|28}} und {{bdsgl|32}} [[BDSG|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG)) mit der Besonderheit, dass trotz Vorliegens einer [[Auftragsdatenverarbeitung]] die Datenübermittlung nach {{bdsgl|4|1}} BDSG zulässig sein muss (vgl. {{bdsgl|3|8}} BDSG). Bei Auftragsdatenverarbeitung ist der Prüfungsmaßstab in der Regel {{bdsg|28|1|1|2}} BDSG, bei sensitiven Daten ist {{bdsg|28|6}} ff. BDSG zu beachten.
* Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder die Ausnahmen nach {{bdsgl|4c}} BDSG vorliegen.
* Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausland ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder die Ausnahmen nach {{bdsgl|4c}} BDSG vorliegen.


== Praktische Hinweise ==
== Praktische Hinweise ==
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