2.817
Bearbeitungen
K (→Datenschutzrechtliche Zulässigkeit: Link Datenvermeidung und Datensparsamkeit) |
K (→Datenschutzrechtliche Zulässigkeit: Link Zulässigkeit) |
||
Zeile 42: | Zeile 42: | ||
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die beschriebene gängige Praxis nicht zulässig. | Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die beschriebene gängige Praxis nicht zulässig. | ||
Zunächst stellt §4 BDSG die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung fest. Die ergibt sich aus Rechtsvorschriften oder der Einwilligung des Betroffen. Des weiteren erfordert [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html §3a BDSG] die Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen. Oberstes Gebot ist außerdem die [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]]. | Zunächst stellt §4 BDSG die [[Zulässigkeit]] der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung fest. Die ergibt sich aus Rechtsvorschriften oder der Einwilligung des Betroffen. Des weiteren erfordert [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__3a.html §3a BDSG] die Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten, die erhoben, verarbeitet und genutzt werden sollen. Oberstes Gebot ist außerdem die [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]]. | ||