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(Die Seite wurde neu angelegt: „ '''Bundesdatenschutzgesetz Vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 29541) In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) (BGBl. III 204-3)''' Erster Absc…“) |
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In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) | In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66) | ||
(BGBl. III 204-3)''' | (BGBl. III 204-3)''' | ||
Erster Abschnitt | |||
1 Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom | |||
20. 12. 1990 (BGBl. I S. 2954). In Kraft ab 1. 6. 1991. | |||
'''Erster Abschnitt | |||
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen | Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen | ||
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes | |||
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes''' | |||
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den | (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den | ||
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt | Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt | ||
wird. | wird. | ||
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | ||
Daten durch | Daten durch | ||
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Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche | Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche | ||
oder familiäre Tätigkeiten. | oder familiäre Tätigkeiten. | ||
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich | (3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich | ||
deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes | deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
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besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt | besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt | ||
unberührt. | unberührt. | ||
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, | (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, | ||
soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. | soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. | ||
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der | (5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
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nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. | nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. | ||
§ 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. | § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. | ||
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen | '''§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen''' | ||
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und | (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und | ||
andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren | andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren | ||
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Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches | Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches | ||
Recht nach dem Postgesetz zusteht. | Recht nach dem Postgesetz zusteht. | ||
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und | (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und | ||
andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines | andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines | ||
Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen | Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen | ||
des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. | ||
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, | (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, | ||
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung | die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung | ||
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2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der | 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der | ||
Stimmen zusteht. | Stimmen zusteht. | ||
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. | Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. | ||
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und | (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und | ||
andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis | andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis | ||
3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung | 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung | ||
wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. | wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. | ||
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen | |||
'''§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen''' | |||
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | ||
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). | einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). | ||
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | ||
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei | Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei | ||
ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut | ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut | ||
ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. | ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. | ||
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. | (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. | ||
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener | (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener | ||
Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: | Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: | ||
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Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, | Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, | ||
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. | 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. | ||
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung | (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung | ||
handelt. | handelt. | ||
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben | (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben | ||
über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig | über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig | ||
großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren | großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren | ||
natürlichen Person zugeordnet werden können. | natürlichen Person zugeordnet werden können. | ||
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale | (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale | ||
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder | durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder | ||
wesentlich zu erschweren. | wesentlich zu erschweren. | ||
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich | (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich | ||
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. | selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. | ||
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle | (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle | ||
außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und | außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und | ||
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anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene | ||
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. | Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. | ||
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische | (9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische | ||
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, | Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, | ||
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. | Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. | ||
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, | (10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, | ||
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, | 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, | ||
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3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums | 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums | ||
beeinflussen kann. | beeinflussen kann. | ||
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit | § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit | ||
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, | Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, | ||
keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten | keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten | ||
Zeile 118: | Zeile 176: | ||
Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen | Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen | ||
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. | Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. | ||
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung | |||
'''§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung''' | |||
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, | (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, | ||
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der | soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der | ||
Betroffene eingewilligt hat. | Betroffene eingewilligt hat. | ||
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung | (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung | ||
dürfen sie nur erhoben werden, wenn | dürfen sie nur erhoben werden, wenn | ||
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b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern | b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern | ||
würde | würde | ||
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des | und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des | ||
Betroffenen beeinträchtigt werden. | Betroffenen beeinträchtigt werden. | ||
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht | (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht | ||
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über | bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über | ||
Zeile 137: | Zeile 205: | ||
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des | 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des | ||
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, | Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, | ||
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift | zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift | ||
erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung | erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung | ||
für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die | für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die | ||
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles | Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles | ||
erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung | erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung | ||
von Angaben aufzuklären. | von Angaben aufzuklären. | ||
§ 4a Einwilligung | |||
'''§ 4a Einwilligung''' | |||
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen | (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen | ||
beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, | beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, | ||
Zeile 151: | Zeile 224: | ||
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung | soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung | ||
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. | zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. | ||
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne | (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne | ||
von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck | von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck | ||
Zeile 156: | Zeile 231: | ||
und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks | und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks | ||
ergibt, schriftlich festzuhalten. | ergibt, schriftlich festzuhalten. | ||
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erhoben, verarbeitet oder | (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)erhoben, verarbeitet oder | ||
genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten | genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten | ||
beziehen. | beziehen. | ||
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überoder | |||
zwischenstaatliche Stellen | |||
'''§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an überoder | |||
zwischenstaatliche Stellen''' | |||
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen | (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen | ||
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||
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oder | oder | ||
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften | 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften | ||
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung | gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung | ||
geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten | geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten | ||
erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen | erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen | ||
Gemeinschaften fallen. | Gemeinschaften fallen. | ||
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im | (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im | ||
Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des | Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des | ||
Zeile 180: | Zeile 265: | ||
Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung | Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung | ||
oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. | oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. | ||
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände | (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände | ||
beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von | beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von | ||
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Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und | Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und | ||
Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. | Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. | ||
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen | (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen | ||
von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon | von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon | ||
auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit | auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit | ||
gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. | gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. | ||
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | ||
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen | (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen | ||
Erfüllung die Daten übermittelt werden. | Erfüllung die Daten übermittelt werden. | ||
§ 4c Ausnahmen | |||
'''§ 4c Ausnahmen''' | |||
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des | (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des | ||
Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener | Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener | ||
Zeile 215: | Zeile 312: | ||
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die | berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die | ||
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. | gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. | ||
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten | Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten | ||
Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie | Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie | ||
übermittelt werden. | übermittelt werden. | ||
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne | (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne | ||
Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an | Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an | ||
Zeile 227: | Zeile 327: | ||
Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung | Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung | ||
nach Satz 1 vor. | nach Satz 1 vor. | ||
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. | (3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. | ||
§ 4d Meldepflicht | |||
'''§ 4d Meldepflicht''' | |||
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen | (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nichtöffentlichen | ||
verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen | verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen | ||
verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen | verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen | ||
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden. | dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden. | ||
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den | (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den | ||
Datenschutz bestellt hat. | Datenschutz bestellt hat. | ||
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene | (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene | ||
Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer | Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer | ||
mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und | mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder | ||
eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung | |||
der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses | der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses | ||
mit den Betroffenen dient. | mit den Betroffenen dient. | ||
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, | ||
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle | in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle | ||
1. zum Zweck der Übermittlung oder | 1. zum Zweck der Übermittlung oder | ||
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung | 2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung | ||
gespeichert werden. | gespeichert werden. | ||
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten | (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten | ||
der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). | der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). | ||
Zeile 254: | Zeile 369: | ||
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines | Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines | ||
Verhaltens, | Verhaltens, | ||
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt | es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt | ||
oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses | oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses | ||
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. | oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. | ||
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt | (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt | ||
die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in | die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in | ||
Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen | Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen | ||
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. | an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. | ||
§ 4e Inhalt der Meldepflicht | |||
'''§ 4e Inhalt der Meldepflicht''' | |||
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben | Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben | ||
zu machen: | zu machen: | ||
Zeile 279: | Zeile 402: | ||
Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen | Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen | ||
sind. | sind. | ||
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den | § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den | ||
Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. | Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. | ||
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz | |||
'''§ 4f Beauftragter für den Datenschutz''' | |||
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert | (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert | ||
erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich | erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich | ||
zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach | zu bestellen. Nichtöffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach | ||
Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf | Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf | ||
Zeile 296: | Zeile 424: | ||
oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig | oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig | ||
von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. | von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. | ||
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung | (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung | ||
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe | seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe | ||
Zeile 301: | Zeile 431: | ||
Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen | Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen | ||
öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. | öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. | ||
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen | (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen | ||
Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet | Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet | ||
Zeile 307: | Zeile 439: | ||
Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf | Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf | ||
Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. | Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. | ||
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des | (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des | ||
Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, | Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, | ||
soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. | soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. | ||
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz | (5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz | ||
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies | bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies | ||
Zeile 315: | Zeile 451: | ||
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten | Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten | ||
für den Datenschutz wenden. | für den Datenschutz wenden. | ||
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer | (1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer | ||
Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für | Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für | ||
Zeile 328: | Zeile 469: | ||
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes | den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes | ||
vertraut zu machen. | vertraut zu machen. | ||
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht | (2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht | ||
über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung | über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung | ||
Zeile 333: | Zeile 476: | ||
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. | Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. | ||
Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. | Im Fall des § 4d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. | ||
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. | (3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. | ||
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte | Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte | ||
für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten | für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten | ||
zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet | zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet | ||
die oberste Bundesbehörde. | die oberste Bundesbehörde. | ||
§ 5 Datengeheimnis | |||
'''§ 5 Datengeheimnis''' | |||
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene | Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene | ||
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen | Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen | ||
Zeile 345: | Zeile 494: | ||
Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach | Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach | ||
Beendigung ihrer Tätigkeit fort. | Beendigung ihrer Tätigkeit fort. | ||
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen | |||
'''§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen''' | |||
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung | (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung | ||
oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder | oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder | ||
beschränkt werden. | beschränkt werden. | ||
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere | (2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere | ||
Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, | Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, | ||
Zeile 359: | Zeile 515: | ||
und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. | unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. | ||
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung | |||
'''§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung''' | |||
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn | (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn | ||
erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung | erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung | ||
personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale | personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale | ||
dienen. | dienen. | ||
(2) Dies gilt nicht, wenn | (2) Dies gilt nicht, wenn | ||
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses | 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses | ||
Zeile 374: | Zeile 537: | ||
Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung | Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung | ||
erneut zu prüfen. | erneut zu prüfen. | ||
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf | (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf | ||
den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. | den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. | ||
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen | |||
Einrichtungen | |||
'''§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen | |||
Einrichtungen''' | |||
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen | (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen | ||
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | ||
Zeile 384: | Zeile 553: | ||
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | ||
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke | ||
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen | erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen | ||
überwiegen. | überwiegen. | ||
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen | (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen | ||
erkennbar zu machen. | erkennbar zu machen. | ||
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn | (3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn | ||
sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, | sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, | ||
Zeile 393: | Zeile 567: | ||
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche | sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche | ||
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. | und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. | ||
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, | (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, | ||
ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. | ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. | ||
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr | (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr | ||
erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung | erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung | ||
entgegenstehen. | entgegenstehen. | ||
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien | |||
'''§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien''' | |||
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt | (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt | ||
oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz | oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz | ||
Zeile 409: | Zeile 592: | ||
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen | 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen | ||
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat. | unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat. | ||
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung | (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung | ||
des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem | des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem | ||
Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. | Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. | ||
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen | (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen | ||
für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. | für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein. | ||
§ 7 Schadensersatz | |||
'''§ 7 Schadensersatz''' | |||
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach | Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach | ||
anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung | anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung | ||
Zeile 420: | Zeile 612: | ||
dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche | dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche | ||
Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. | Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. | ||
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen | |||
'''§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen | |||
''' | |||
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem | (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem | ||
Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige | Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige | ||
Zeile 427: | Zeile 623: | ||
Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz | Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz | ||
verpflichtet. | verpflichtet. | ||
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, | (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, | ||
der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. | der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. | ||
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 | (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000 | ||
Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu | Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu | ||
Zeile 434: | Zeile 634: | ||
einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem | einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem | ||
Höchstbetrag steht. | Höchstbetrag steht. | ||
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und | (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und | ||
ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser | ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser | ||
Stellen. | Stellen. | ||
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt | (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt | ||
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | ||
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften | (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften | ||
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | ||
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen | |||
'''§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen''' | |||
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene | Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene | ||
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen | Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen | ||
Zeile 448: | Zeile 659: | ||
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis | Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis | ||
zu dem angestrebten Schutzzweck steht. | zu dem angestrebten Schutzzweck steht. | ||
§ 9a Datenschutzaudit | |||
'''§ 9a Datenschutzaudit''' | |||
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen | Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen | ||
und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept | und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept | ||
Zeile 455: | Zeile 671: | ||
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung | Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung | ||
der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. | der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. | ||
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren | |||
'''§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren''' | |||
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener | (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener | ||
Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung | Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung | ||
Zeile 461: | Zeile 682: | ||
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen | der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen | ||
Abrufs bleiben unberührt. | Abrufs bleiben unberührt. | ||
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens | (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens | ||
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: | kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: | ||
Zeile 468: | Zeile 691: | ||
3. Art der zu übermittelnden Daten, | 3. Art der zu übermittelnden Daten, | ||
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. | 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. | ||
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden | Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden | ||
getroffen werden. | getroffen werden. | ||
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 | (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 | ||
genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung | genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung | ||
Zeile 476: | Zeile 702: | ||
wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium | wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium | ||
zugestimmt hat. | zugestimmt hat. | ||
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den | ||
übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu | übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu | ||
Zeile 483: | Zeile 711: | ||
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung | (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung | ||
nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. | nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. | ||
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein | ||
zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung | zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung | ||
oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. | oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann. | ||
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag | |||
'''§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag''' | |||
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet | (1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet | ||
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und | oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und | ||
anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten | anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten | ||
Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. | Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. | ||
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm | (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm | ||
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der | getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der | ||
Zeile 498: | Zeile 735: | ||
werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen | werden. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen | ||
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. | technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. | ||
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers | (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers | ||
erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers | erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers | ||
gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber | gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber | ||
unverzüglich darauf hinzuweisen. | unverzüglich darauf hinzuweisen. | ||
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 | (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 | ||
bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, | bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, | ||
Zeile 513: | Zeile 754: | ||
als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, | als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, | ||
die §§ 4f, 4g und 38. | die §§ 4f, 4g und 38. | ||
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter | ||
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen | Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen | ||
wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden | wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden | ||
kann. | kann. | ||
Zweiter Abschnitt | |||
'''Zweiter Abschnitt | |||
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen | Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen | ||
Erster Unterabschnitt | Erster Unterabschnitt | ||
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | ||
§ 12 Anwendungsbereich | |||
§ 12 Anwendungsbereich''' | |||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie | (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie | ||
nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. | ||
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 | (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 | ||
bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie | bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie | ||
Zeile 531: | Zeile 788: | ||
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten | 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten | ||
handelt. | handelt. | ||
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. | (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. | ||
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder | (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder | ||
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der | arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der | ||
Zeile 537: | Zeile 798: | ||
Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien | Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien | ||
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden. | verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden. | ||
§ 13 Datenerhebung | |||
'''§ 13 Datenerhebung''' | |||
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung | (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung | ||
der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. | der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. | ||
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen | (1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen | ||
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst | Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst | ||
auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. | auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. | ||
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig, | (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist nur zulässig, | ||
soweit | soweit | ||
Zeile 571: | Zeile 841: | ||
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen | der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen | ||
erforderlich ist. | erforderlich ist. | ||
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung | |||
'''§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung''' | |||
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es | (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es | ||
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich | zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich | ||
Zeile 577: | Zeile 852: | ||
Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, | Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, | ||
für die sie gespeichert worden sind. | für die sie gespeichert worden sind. | ||
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn | (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn | ||
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, | 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, | ||
Zeile 602: | Zeile 879: | ||
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | ||
erreicht werden kann. | erreicht werden kann. | ||
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung | (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung | ||
von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung | von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung | ||
Zeile 607: | Zeile 886: | ||
für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche | für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche | ||
Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. | Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. | ||
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | ||
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage | Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage | ||
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | ||
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten | (5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten | ||
(§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn | (§ 3 Abs. 9)für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn | ||
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder | 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder | ||
9 zulassen würden oder | 9 zulassen würden oder | ||
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche | 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche | ||
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen | Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen | ||
Zeile 620: | Zeile 902: | ||
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand | ||
erreicht werden kann. | erreicht werden kann. | ||
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche | Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche | ||
Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. | Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. | ||
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener | (6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener | ||
Daten (§ 3 Abs. 9)zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für | Daten (§ 3 Abs. 9)zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für | ||
die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. | die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. | ||
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen | |||
'''§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen''' | |||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn | ||
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, | 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, | ||
an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und | an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und | ||
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. | 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. | ||
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | ||
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt | Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt | ||
Zeile 636: | Zeile 928: | ||
liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | ||
besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. | besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. | ||
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten | (3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten | ||
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung | oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung | ||
für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig. | für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig. | ||
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen | (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen | ||
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, | Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, | ||
dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. | dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. | ||
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere | (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere | ||
personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine | personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine | ||
Zeile 648: | Zeile 946: | ||
Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist | Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist | ||
unzulässig. | unzulässig. | ||
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen | (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen | ||
Stelle weitergegeben werden. | Stelle weitergegeben werden. | ||
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen | |||
'''§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen''' | |||
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, | ||
wenn | wenn | ||
Zeile 663: | Zeile 968: | ||
nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung | nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung | ||
oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. | oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. | ||
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. | ||
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle | (3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle | ||
den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen | den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen | ||
Zeile 670: | Zeile 978: | ||
Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile | Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile | ||
bereiten würde. | bereiten würde. | ||
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten | (4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten | ||
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat | oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat | ||
Zeile 675: | Zeile 985: | ||
wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt | wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt | ||
hat. | hat. | ||
§ 17 (weggefallen) | § 17 (weggefallen) | ||
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung | |||
'''§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung''' | |||
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die | (1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die | ||
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über | bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über | ||
Zeile 684: | Zeile 1.002: | ||
der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen | der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen | ||
Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. | Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. | ||
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. | (2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. | ||
Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die | Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4e sowie die | ||
Zeile 691: | Zeile 1.011: | ||
Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach | Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach | ||
geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden. | geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden. | ||
Zweiter Unterabschnitt | |||
'''Zweiter Unterabschnitt | |||
Rechte des Betroffenen | Rechte des Betroffenen | ||
§ 19 Auskunft an den Betroffenen | |||
§ 19 Auskunft an den Betroffenen''' | |||
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über | (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über | ||
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser | 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser | ||
Zeile 700: | Zeile 1.029: | ||
werden, und | werden, und | ||
3. den Zweck der Speicherung. | 3. den Zweck der Speicherung. | ||
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden | In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden | ||
soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch | soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch | ||
Zeile 707: | Zeile 1.037: | ||
gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, | gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, | ||
insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. | insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. | ||
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil | (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil | ||
sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften | sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften | ||
Zeile 713: | Zeile 1.044: | ||
Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand | Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand | ||
erfordern würde. | erfordern würde. | ||
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an | (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an | ||
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst | Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst | ||
und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums | und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums | ||
der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. | der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. | ||
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit | (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit | ||
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen | 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen | ||
Zeile 725: | Zeile 1.060: | ||
Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines | Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines | ||
Dritten, geheim gehalten werden müssen | Dritten, geheim gehalten werden müssen | ||
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. | und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. | ||
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die | (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die | ||
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, | Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, | ||
Zeile 731: | Zeile 1.069: | ||
Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||
wenden kann. | wenden kann. | ||
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten | (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten | ||
für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste | für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste | ||
Zeile 737: | Zeile 1.077: | ||
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern | keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern | ||
diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. | diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. | ||
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich. | (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. | ||
§ 19a Benachrichtigung | |||
'''§ 19a Benachrichtigung''' | |||
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der | (1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der | ||
Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung | Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung | ||
Zeile 745: | Zeile 1.092: | ||
an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens | an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens | ||
bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. | bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. | ||
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn | (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn | ||
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung | 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung | ||
Zeile 752: | Zeile 1.101: | ||
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich | 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich | ||
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. | ||
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer | Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer | ||
Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. | Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. | ||
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht | |||
'''§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht''' | |||
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, | (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, | ||
dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten | dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten | ||
Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen | Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen | ||
bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. | bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. | ||
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten | (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten | ||
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn | Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn | ||
Zeile 766: | Zeile 1.124: | ||
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit | 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit | ||
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. | liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. | ||
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | ||
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen | 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen | ||
Zeile 773: | Zeile 1.133: | ||
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | ||
hohem Aufwand möglich ist. | hohem Aufwand möglich ist. | ||
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten | (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten | ||
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen | Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen | ||
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. | bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. | ||
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung | (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung | ||
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der | in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der | ||
Zeile 783: | Zeile 1.147: | ||
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder | überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder | ||
Nutzung verpflichtet. | Nutzung verpflichtet. | ||
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten | (6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten | ||
Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, | Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, | ||
dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und | dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und | ||
die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. | die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. | ||
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | ||
werden, wenn | werden, wenn | ||
Zeile 794: | Zeile 1.162: | ||
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt | 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt | ||
wären. | wären. | ||
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der | (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der | ||
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, | Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, | ||
Zeile 799: | Zeile 1.169: | ||
wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige | wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige | ||
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. | Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. | ||
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden. | (9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden. | ||
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der | Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der | ||
Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten | Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten | ||
Zeile 806: | Zeile 1.183: | ||
Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes | Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes | ||
gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | ||
Dritter Unterabschnitt | |||
'''Dritter Unterabschnitt | |||
Bundesbeauftragter für den Datenschutz | Bundesbeauftragter für den Datenschutz | ||
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten | (1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten | ||
für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. | für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. | ||
Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte | Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte | ||
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. | ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. | ||
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: | (2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: | ||
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen | „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen | ||
Zeile 819: | Zeile 1.206: | ||
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben | verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben | ||
werde. So wahr mir Gott helfe.“ | werde. So wahr mir Gott helfe.“ | ||
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | ||
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist | (3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist | ||
zulässig. | zulässig. | ||
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich- | (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich- | ||
rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem | rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem | ||
Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. | Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. | ||
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht | (5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er untersteht | ||
der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die | der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten ist die | ||
Zeile 832: | Zeile 1.226: | ||
Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, | Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, | ||
nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. | nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. | ||
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, | (6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, | ||
kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte | kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte | ||
beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden. | beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden. | ||
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung | (1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung | ||
der Ernennungsurkunde. Es endet | der Ernennungsurkunde. Es endet | ||
1. mit Ablauf der Amtszeit, | 1. mit Ablauf der Amtszeit, | ||
2. mit der Entlassung. | 2. mit der Entlassung. | ||
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag | Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag | ||
der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit | der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit | ||
Zeile 847: | Zeile 1.249: | ||
des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines | des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines | ||
Nachfolgers weiterzuführen. | Nachfolgers weiterzuführen. | ||
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein | (2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein | ||
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat | Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat | ||
Zeile 852: | Zeile 1.256: | ||
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen | gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen | ||
Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. | Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. | ||
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über | (3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über | ||
Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des | Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des | ||
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. | Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. | ||
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als | (4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als | ||
Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis | Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis | ||
Zeile 862: | Zeile 1.268: | ||
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung | Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung | ||
von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden. | von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden. | ||
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, | (5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, | ||
über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. | über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. | ||
Zeile 879: | Zeile 1.287: | ||
einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber | einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber | ||
zu informieren. | zu informieren. | ||
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage | (6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage | ||
dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung | dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung | ||
Zeile 885: | Zeile 1.295: | ||
Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt | Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt | ||
unberührt. | unberührt. | ||
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis | (7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis | ||
beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im | beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im | ||
Zeile 900: | Zeile 1.312: | ||
vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten | vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten | ||
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat. | ||
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle | (8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle | ||
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | ||
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des | (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des | ||
Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den | Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den | ||
Datenschutz. | Datenschutz. | ||
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf | (2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf | ||
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den | 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den | ||
Zeile 921: | Zeile 1.341: | ||
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen | Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen | ||
Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht. | Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht. | ||
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in | (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in | ||
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | ||
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine | (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine | ||
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere | Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere | ||
Zeile 929: | Zeile 1.353: | ||
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, | Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, | ||
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. | 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. | ||
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem | Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem | ||
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für | Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für | ||
diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die | diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die | ||
Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. | Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. | ||
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. | (5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. | ||
Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung | Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung | ||
von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | ||
Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt. | Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt. | ||
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung | (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung | ||
der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. | ||
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses | (1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses | ||
Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der | ||
Zeile 951: | Zeile 1.385: | ||
Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen | ||
gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ | gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ | ||
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den | und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den | ||
Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. | Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. | ||
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme | (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme | ||
der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder | der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder | ||
inzwischen beseitigte Mängel handelt. | inzwischen beseitigte Mängel handelt. | ||
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund | (3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund | ||
der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 | der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 | ||
Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift | Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift | ||
ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu. | ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu. | ||
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz | |||
'''§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz''' | |||
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle | (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle | ||
zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit | zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit | ||
über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. | über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes. | ||
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte | (2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte | ||
Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen | Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des Deutschen | ||
Zeile 971: | Zeile 1.415: | ||
bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit | bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit | ||
an den Deutschen Bundestag wenden. | an den Deutschen Bundestag wenden. | ||
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten | (3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten | ||
Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen | Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen | ||
Zeile 976: | Zeile 1.422: | ||
den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht | den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht | ||
unmittelbar betrifft. | unmittelbar betrifft. | ||
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die | (4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die | ||
für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern | für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern | ||
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt | zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt | ||
entsprechend. | entsprechend. | ||
Dritter Abschnitt | |||
'''Dritter Abschnitt | |||
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen | Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen | ||
und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen | und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen | ||
Erster Unterabschnitt | Erster Unterabschnitt | ||
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung | ||
§ 27 Anwendungsbereich | |||
§ 27 Anwendungsbereich''' | |||
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene | (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene | ||
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben | Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben | ||
Zeile 996: | Zeile 1.457: | ||
am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht | am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht | ||
durch Landesgesetz geregelt ist. | durch Landesgesetz geregelt ist. | ||
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für | Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für | ||
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten | persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten | ||
anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26. | anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26. | ||
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | ||
Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um | Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um | ||
personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung | personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung | ||
entnommen worden sind. | entnommen worden sind. | ||
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke | |||
'''§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke''' | |||
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder | (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder | ||
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, | ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, | ||
Zeile 1.016: | Zeile 1.484: | ||
dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse | dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse | ||
der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. | der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. | ||
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet | Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet | ||
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. | oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. | ||
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | (2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden. | Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden. | ||
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: | (3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: | ||
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder | 1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder | ||
Zeile 1.034: | Zeile 1.507: | ||
f) Anschrift und | f) Anschrift und | ||
g) Geburtsjahr | g) Geburtsjahr | ||
beschränken | beschränken | ||
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | ||
an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder | an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder | ||
Zeile 1.049: | Zeile 1.524: | ||
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse | 3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse | ||
beziehen. | beziehen. | ||
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung | (4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung | ||
seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine | seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine | ||
Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache | Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache | ||
zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die | zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle | ||
sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende | |||
personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten | personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten | ||
Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft | Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft | ||
Zeile 1.060: | Zeile 1.536: | ||
nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung | nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung | ||
oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. | oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. | ||
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten | (5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten | ||
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder | oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder | ||
Zeile 1.065: | Zeile 1.543: | ||
Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 | Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 | ||
erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. | erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. | ||
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten | (6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten | ||
(§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe | (§ 3 Abs. 9)für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe | ||
Zeile 1.081: | Zeile 1.561: | ||
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit | überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit | ||
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. | unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. | ||
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist ferner | (7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)ist ferner | ||
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der | zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der | ||
Zeile 1.093: | Zeile 1.575: | ||
von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den | von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den | ||
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. | Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. | ||
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 | (8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 | ||
Abs. 9)nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 | Abs. 9)nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 | ||
Zeile 1.098: | Zeile 1.582: | ||
dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie | dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie | ||
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. | zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. | ||
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet | (9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet | ||
sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten | sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten | ||
Zeile 1.106: | Zeile 1.592: | ||
der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 | der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 | ||
Nr. 2 gilt entsprechend. | Nr. 2 gilt entsprechend. | ||
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum | |||
Zweck der Übermittlung | |||
'''§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum | |||
Zweck der Übermittlung''' | |||
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum | (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum | ||
Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, | Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, | ||
Zeile 1.118: | Zeile 1.608: | ||
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich | des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich | ||
überwiegt. | überwiegt. | ||
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. | § 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. | ||
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn | (2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn | ||
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer | 1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer | ||
Zeile 1.127: | Zeile 1.620: | ||
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | ||
an dem Ausschluss der Übermittlung hat. | an dem Ausschluss der Übermittlung hat. | ||
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind | § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind | ||
die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften | die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften | ||
Zeile 1.132: | Zeile 1.626: | ||
automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die | automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die | ||
Daten übermittelt werden. | Daten übermittelt werden. | ||
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, | (3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, | ||
Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende | Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende | ||
Zeile 1.138: | Zeile 1.634: | ||
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der | Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der | ||
Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden. | Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden. | ||
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5. | (4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5. | ||
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. | (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. | ||
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der | |||
Übermittlung in anonymisierter Form | |||
'''§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der | |||
Übermittlung in anonymisierter Form''' | |||
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in | (1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in | ||
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | ||
Zeile 1.148: | Zeile 1.653: | ||
nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung | nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung | ||
oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. | oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. | ||
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn | (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn | ||
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse | ||
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder | an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder | ||
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die | 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die | ||
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige | verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige | ||
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt. | Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt. | ||
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. | (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. | ||
(4) § 29 gilt nicht. | (4) § 29 gilt nicht. | ||
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. | (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend. | ||
§ 31 Besondere Zweckbindung | |||
'''§ 31 Besondere Zweckbindung''' | |||
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der | ||
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage | Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage | ||
gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. | ||
§ 32 (weggefallen) | § 32 (weggefallen) | ||
Zweiter Unterabschnitt | Zweiter Unterabschnitt | ||
Rechte des Betroffenen | Rechte des Betroffenen | ||
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen | |||
'''§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen''' | |||
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen | (1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen | ||
gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung | gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung | ||
Zeile 1.175: | Zeile 1.704: | ||
soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen | soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen | ||
muss. | muss. | ||
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn | (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn | ||
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung | 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung | ||
Zeile 1.192: | Zeile 1.723: | ||
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten | gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten | ||
würde, | würde, | ||
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und | 7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und | ||
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung | a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung | ||
Zeile 1.204: | Zeile 1.734: | ||
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 | b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 | ||
Nr. 1 Buchstabe b) | Nr. 1 Buchstabe b) | ||
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. | und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. | ||
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer | Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer | ||
Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird. | Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird. | ||
§ 34 Auskunft an den Betroffenen | |||
'''§ 34 Auskunft an den Betroffenen''' | |||
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über | (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über | ||
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser | 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser | ||
Zeile 1.214: | Zeile 1.750: | ||
und | und | ||
3. den Zweck der Speicherung. | 3. den Zweck der Speicherung. | ||
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher | Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher | ||
bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung | bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung | ||
Zeile 1.220: | Zeile 1.757: | ||
diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese | diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese | ||
Angaben nicht gespeichert sind. | Angaben nicht gespeichert sind. | ||
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum | (2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum | ||
Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten | Zweck der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten | ||
Zeile 1.226: | Zeile 1.765: | ||
Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses | Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses | ||
überwiegt. | überwiegt. | ||
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine | (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine | ||
andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. | andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. | ||
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 | (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 | ||
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. | Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. | ||
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig | (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig | ||
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn | zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn | ||
Zeile 1.238: | Zeile 1.783: | ||
gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder | gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder | ||
unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. | unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. | ||
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu | (6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu | ||
geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden | geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden | ||
Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen. | Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen. | ||
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | |||
'''§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten''' | |||
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. | (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. | ||
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit | (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit | ||
gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn | gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn | ||
Zeile 1.257: | Zeile 1.810: | ||
jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen | jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen | ||
Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. | Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. | ||
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | ||
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche | 1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche | ||
Zeile 1.264: | Zeile 1.819: | ||
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | ||
hohem Aufwand möglich ist. | hohem Aufwand möglich ist. | ||
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen | (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen | ||
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. | bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. | ||
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung | (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung | ||
in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der | in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der | ||
Zeile 1.273: | Zeile 1.832: | ||
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder | überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder | ||
Nutzung verpflichtet. | Nutzung verpflichtet. | ||
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen | (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen | ||
bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den | bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den | ||
Zeile 1.279: | Zeile 1.840: | ||
Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung | Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung | ||
beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. | beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. | ||
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der | (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der | ||
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, | Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, | ||
Zeile 1.284: | Zeile 1.847: | ||
werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige | werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige | ||
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. | Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. | ||
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | (8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt | ||
werden, wenn | werden, wenn | ||
Zeile 1.291: | Zeile 1.856: | ||
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt | 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt | ||
wären. | wären. | ||
Dritter Unterabschnitt | |||
Aufsichtsbehörde | |||
'''Dritter Unterabschnitt | |||
Aufsichtsbehörde''' | |||
§§ 36 und 37 (weggefallen) | §§ 36 und 37 (weggefallen) | ||
§ 38 Aufsichtsbehörde | |||
'''§ 38 Aufsichtsbehörde''' | |||
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften | (1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften | ||
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener | über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener | ||
Zeile 1.308: | Zeile 1.884: | ||
befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder | befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder | ||
Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde | Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde | ||
zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie | zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens | ||
veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und | alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. | ||
§ 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend. | |||
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten | (2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen automatisierten | ||
Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen | Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von jedem eingesehen | ||
werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie | werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie | ||
auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. | auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. | ||
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen | (3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen | ||
haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen | ||
Zeile 1.322: | Zeile 1.901: | ||
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen | Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen | ||
würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. | würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. | ||
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, | (4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt, | ||
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, | soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, | ||
Zeile 1.329: | Zeile 1.910: | ||
Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt | Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt | ||
entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. | entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. | ||
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften | (5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften | ||
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener | über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener | ||
Zeile 1.340: | Zeile 1.923: | ||
kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung | kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung | ||
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. | seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. | ||
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die | (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die | ||
Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes | Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes | ||
zuständigen Aufsichtsbehörden. | zuständigen Aufsichtsbehörden. | ||
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden | (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegenden | ||
Gewerbebetriebe bleibt unberührt. | Gewerbebetriebe bleibt unberührt. | ||
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher | |||
Regelungen | |||
'''§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher | |||
Regelungen''' | |||
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen | (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen | ||
Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung | Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung | ||
von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. | von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. | ||
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit | (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit | ||
dem geltenden Datenschutzrecht. | dem geltenden Datenschutzrecht. | ||
Vierter Abschnitt | |||
Sondervorschriften | |||
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem | |||
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen | '''Vierter Abschnitt | ||
Sondervorschriften''' | |||
'''§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem | |||
Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen''' | |||
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen | (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen | ||
und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder | und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder | ||
Zeile 1.363: | Zeile 1.965: | ||
an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle | an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle | ||
einwilligen. | einwilligen. | ||
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn | (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn | ||
die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. | ||
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch | |||
Forschungseinrichtungen | |||
'''§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch | |||
Forschungseinrichtungen''' | |||
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene | (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene | ||
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder | Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder | ||
genutzt werden. | genutzt werden. | ||
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck | (2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck | ||
möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen | ||
Zeile 1.375: | Zeile 1.985: | ||
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt | Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt | ||
werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. | werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. | ||
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten | (3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten | ||
nur veröffentlichen, wenn | nur veröffentlichen, wenn | ||
Zeile 1.380: | Zeile 1.992: | ||
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte | 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte | ||
unerlässlich ist. | unerlässlich ist. | ||
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | |||
Daten durch die Medien | |||
'''§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener | |||
Daten durch die Medien''' | |||
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung | (1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung | ||
und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der | und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der | ||
Zeile 1.388: | Zeile 2.003: | ||
den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf | den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf | ||
bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen. | bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen. | ||
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener | ||
Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des | Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des | ||
Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und | Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und | ||
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. | für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. | ||
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht | (3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht | ||
beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, | beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, | ||
Zeile 1.404: | Zeile 2.023: | ||
Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt | Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt | ||
würde. | würde. | ||
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. | Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. | ||
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, | (4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, | ||
7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten | 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten | ||
handelt. | handelt. | ||
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle | |||
'''§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle''' | |||
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des | (1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des | ||
Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten | Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten | ||
Zeile 1.414: | Zeile 2.041: | ||
zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben | zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben | ||
innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. | innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. | ||
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses | (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses | ||
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes | Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes | ||
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und | unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und | ||
Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. | Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. | ||
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz | (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz | ||
wenden. | wenden. | ||
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle | (4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle | ||
zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus | zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus | ||
besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte | besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte | ||
übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. | übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. | ||
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren | (5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren | ||
Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. | Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt. | ||
Fünfter Abschnitt | |||
'''Fünfter Abschnitt | |||
Schlussvorschriften | Schlussvorschriften | ||
§ 43 Bußgeldvorschriften | |||
§ 43 Bußgeldvorschriften''' | |||
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht | 1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht | ||
Zeile 1.450: | Zeile 2.093: | ||
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder | ||
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. | 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. | ||
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder | 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder | ||
Zeile 1.466: | Zeile 2.111: | ||
entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den | entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den | ||
Einzelangaben zusammenführt. | Einzelangaben zusammenführt. | ||
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend | ||
Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend | Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend | ||
Euro geahndet werden. | Euro geahndet werden. | ||
§ 44 Strafvorschriften | |||
'''§ 44 Strafvorschriften''' | |||
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der | (1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der | ||
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird | Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird | ||
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche | (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche | ||
Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde. | Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde. | ||
Sechster Abschnitt | |||
'''Sechster Abschnitt | |||
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||
§ 45 Laufende Verwendungen | |||
§ 45 Laufende Verwendungen''' | |||
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai | Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai | ||
2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften | 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften | ||
Zeile 1.488: | Zeile 2.150: | ||
Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem | Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem | ||
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. | Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. | ||
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen | |||
'''§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen''' | |||
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist | (1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist | ||
Datei | Datei | ||
Zeile 1.496: | Zeile 2.163: | ||
nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann | nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann | ||
(nicht automatisierte Datei). | (nicht automatisierte Datei). | ||
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte | Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte | ||
Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. | Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. | ||
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte | (2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist Akte | ||
jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff | jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem Dateibegriff | ||
des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe | des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe | ||
und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. | und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. | ||
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist | (3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet, ist | ||
Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind | Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Empfänger sind | ||
Zeile 1.508: | Zeile 2.180: | ||
Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten | Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten | ||
oder nutzen. | oder nutzen. | ||
Anlage (zu § 9 Satz 1) | |||
'''Anlage (zu § 9 Satz 1)''' | |||
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche | Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche | ||
oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen | oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen |