Synopse BDSG 2009 - Novelle 2015: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
=====§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit=====
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§ 22 Wahl <span style="color:#0000ff;">und Unabhängigkeit der oder</span> des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
=====§ 22 Wahl <span style="color:#0000ff;">und Unabhängigkeit der oder</span> des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit=====
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# mit Ablauf der Amtszeit,<br/>
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# mit der Entlassung.<br/>
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<sup>3</sup><span style="color:#0000ff;">Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten</span>, wenn diese oder dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages, wenn Gründe vorliegen, die bei span <span style="color:#0000ff;">einer Richterin auf Lebenszeit oder</span> einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. <sup>4</sup>Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte eine <span style="color:#0000ff;">von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten</span> vollzogene Urkunde. <sup>5</sup>Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. <span style="color:#0000ff;"><sup>6</sup>Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.</span>
<sup>3</sup><span style="color:#0000ff;">Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten, wenn diese oder dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages</span>, wenn Gründe vorliegen, die bei <span style="color:#0000ff;">einer Richterin auf Lebenszeit oder</span> einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. <sup>4</sup>Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte eine <span style="color:#0000ff;">von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten</span> vollzogene Urkunde. <sup>5</sup>Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. <span style="color:#0000ff;"><sup>6</sup>Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.</span>
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(5) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. <sup>2</sup>Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. <sup>3</sup>§ 25 bleibt unberührt.
(5) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. <sup>2</sup>Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. <sup>3</sup>§ 25 bleibt unberührt.
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(5) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. <sup>2</sup>Damit kann <span style="color:#0000ff;">sie oder</span> er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. <sup>3</sup>§ 25 bleibt unberührt.  
(5) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> teilt das Ergebnis <span style="color:#0000ff;">ihrer oder</span> seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. <sup>2</sup>Damit kann <span style="color:#0000ff;">sie oder</span> er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. <sup>3</sup>§ 25 bleibt unberührt.  
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(2) <sup>1</sup>Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. <sup>2</sup>Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. <sup>3</sup>Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(2) <sup>1</sup>Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. <sup>2</sup>Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. <sup>3</sup>Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
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(2) <sup>1</sup>Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. <sup>2</sup>Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. <sup>3</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder</span> der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(2) <sup>1</sup>Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. <sup>2</sup>Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. <sup>3</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
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