Synopse BDSG 2009 - Novelle 2015: Unterschied zwischen den Versionen

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'''BDSG Novelle 2014'''
'''BDSG Novelle 2015'''


Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
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!align=left width="50%" style="padding:0 5px;"|BDSG 2009
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!align=left width="50%" style="padding:0 5px;"|BDSG Novelle 2014 (<span style="color:#0000ff;">Änderungen in blau</span>)
!align=left width="50%" style="padding:0 5px;"|BDSG Novelle 2015 (<span style="color:#0000ff;">Änderungen in blau</span>)
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(2) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. <sup>2</sup>Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. <sup>2</sup>Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
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(2) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt</span> kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. <sup>2</sup><span style="color:#0000ff;">Sie oder</span> er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt</span> kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. <sup>2</sup><span style="color:#0000ff;">Sie oder er</span> darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
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(5) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. <sup>3</sup>Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. <sup>4</sup>Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. <sup>5</sup>Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. <sup>6</sup>Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. <sup>7</sup>Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
(5) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. <sup>3</sup>Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. <sup>4</sup>Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. <sup>5</sup>Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. <sup>6</sup>Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. <sup>7</sup>Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
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(5) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> ist, auch nach Beendigung <span style="color:#0000ff;">ihres oder</span> seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die <span style="color:#0000ff;">ihr oder</span> ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. <span style="color:#0000ff;"><sup>3</sup>Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich.</span> <sup>4</sup>Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. <sup>5</sup><span style="color:#0000ff;">Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter</span> gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. <sup>6</sup>Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben <span style="color:#0000ff;">der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn</span> tätigen Personen handelt. <sup>7</sup>Stellt <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist <span style="color:#0000ff;">sie oder</span> er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
(5) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> ist, auch nach Beendigung <span style="color:#0000ff;">ihres oder</span> seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die <span style="color:#0000ff;">ihr oder</span> ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. <sup>2</sup>Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. <span style="color:#0000ff;"><sup>3</sup>Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich.</span> <sup>4</sup>Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. <sup>5</sup><span style="color:#0000ff;">Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter</span> gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. <sup>6</sup>Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben <span style="color:#0000ff;">der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder</span> ihn tätigen Personen handelt. <sup>7</sup>Stellt <span style="color:#0000ff;">die oder</span> der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist <span style="color:#0000ff;">sie oder</span> er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
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(1) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. <sup>2</sup>Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(1) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. <sup>2</sup>Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
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(1) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. <sup>2</sup><span style="color:#0000ff;">Sie oder</span> er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(1) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. <sup>2</sup><span style="color:#0000ff;">Sie oder er</span> unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
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(3) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. <sup>2</sup>Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch <span style="color:#0000ff;">die Bundesbeauftragte oder</span> den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(3) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. <sup>2</sup>Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch <span style="color:#0000ff;">die Bundesbeauftragte oder</span> den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
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(4) <sup>1</sup>Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. <sup>2</sup> § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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(4) <sup>1</sup><span style="color:#0000ff;">Die oder der Bundesbeauftragte</span> wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. <sup>2</sup> § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/anhoerungen/30_sitzung_inhalt/341986 Öffentliche Anhörung zum Thema Bundesdatenschutzgesetz] vom 01.12.2014 im Ausschuss für Inneres
[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a04/anhoerungen/30_sitzung_inhalt/341986 Öffentliche Anhörung zum Thema Bundesdatenschutzgesetz] vom 01.12.2014 im Ausschuss für Inneres


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