Synopse BDSG Novellen 2009 I-III: Unterschied zwischen den Versionen

K
Formatierung
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!width="35% valign="top"" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#F0F0F4"|<span style="text-decoration: underline;">Novelle I</span> v. 29.07.2009, ''<span style="text-decoration: underline;"><font color="#406175">Novelle III</font></span> v. 29.07.2009''
!width="35% valign="top"" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#F0F0F4"|<span style="text-decoration: underline;">Novelle I</span> v. 29.07.2009, ''<span style="text-decoration: underline;"><font color="#406175">Novelle III</font></span> v. 29.07.2009''
!width="35%" valign="top" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#F0F0F4"|Novelle II v. 14.08.2009
!width="35%" valign="top" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#F0F0F4"|Novelle II v. 14.08.2009
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 43: Zeile 44:
<li>Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.</li>
<li>Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.</li>
</ol>
</ol>
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 52: Zeile 54:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu
dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 72: Zeile 75:
</ol>
</ol>
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und <span style="text-decoration: underline;">§§ 28 bis 30a</span> nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und <span style="text-decoration: underline;">§§ 28 bis 30a</span> nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 4d Meldepflicht'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 4d Meldepflicht=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 118: Zeile 122:


es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung <span style="text-decoration: underline;">für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist</span>.
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung <span style="text-decoration: underline;">für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist</span>.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 4f Beauftragter für den Datenschutz'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 4f Beauftragter für den Datenschutz=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 134: Zeile 139:
Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus
Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.</span>
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.</span>
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen'''
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen'''
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 6 <span style="text-decoration: line-through;">Unabdingbare</span> Rechte des Betroffenen'''
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 6 Rechte des Betroffenen=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|neu
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|neu
Zeile 142: Zeile 148:
(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden.
(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der verantwortlichen Stelle verwendet werden.
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 164: Zeile 171:
</ol>
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
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Zeile 186: Zeile 194:


Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich <span style="text-decoration: underline;">vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig</span> von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. <span style="text-decoration: underline;">Das Ergebnis ist zu dokumentieren.</span>
Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich <span style="text-decoration: underline;">vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig</span> von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. <span style="text-decoration: underline;">Das Ergebnis ist zu dokumentieren.</span>
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 12 Anwendungsbereich'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 12 Anwendungsbereich=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
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Zeile 194: Zeile 203:
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
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Zeile 202: Zeile 212:
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 <span style="text-decoration: underline;">Satz 4 und 5</span> gilt entsprechend.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 <span style="text-decoration: underline;">Satz 4 und 5</span> gilt entsprechend.
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|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke'''
|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke'''
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke'''
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 302: Zeile 313:
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. <span style="text-decoration: underline;">Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b</span> gilt entsprechend.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. <span style="text-decoration: underline;">Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b</span> gilt entsprechend.
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien'''
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 335: Zeile 347:
(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.
(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 28b Scoring'''
|colspan="2" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 28b Scoring=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 349: Zeile 362:
<li>im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.</li>
<li>im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.</li>
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 423: Zeile 437:
''(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.''
''(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.''
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
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|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung'''
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung=====
|- valign="top"
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 462: Zeile 477:
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
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|- valign="top"
|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses'''
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 483: Zeile 499:
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
|-
|- valign="top"
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen=====
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 526: Zeile 543:


Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
|-
|- valign="top"
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 34 Auskunft an den Betroffenen'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 34 Auskunft an den Betroffenen=====
|- valign="top"
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
Zeile 653: Zeile 671:
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;"|&nbsp;
|-
|- valign="top"
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten'''
|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|
=====§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten=====
|- valign="top"
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|style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;"|
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(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben <span style="text-decoration: underline;">wurden</span>, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben <span style="text-decoration: underline;">wurden</span>, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 38 Aufsichtsbehörde'''
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=====§ 38 Aufsichtsbehörde=====
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(5) <span style="text-decoration: underline;">Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.</span> Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) <span style="text-decoration: underline;">Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.</span> Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
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|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
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|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten'''
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=====§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten=====
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unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme. Eine Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme. Eine Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustimmung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustimmung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 43 Bußgeldvorschriften'''
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=====§ 43 Bußgeldvorschriften=====
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu <span style="text-decoration: underline;">fünfzigtausend</span> Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu <span style="text-decoration: underline;">dreihunderttausend</span> Euro geahndet werden. <span style="text-decoration: underline;">Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.</span>
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu <span style="text-decoration: underline;">fünfzigtausend</span> Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu <span style="text-decoration: underline;">dreihunderttausend</span> Euro geahndet werden. <span style="text-decoration: underline;">Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.</span>
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|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 47 Übergangsregelung'''
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=====§ 47 Übergangsregelung=====
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<li>für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.</li>
<li>für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.</li>
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|colspan="2" style="border-right:1px solid #878F97;border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|&nbsp;
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|style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''§ 48 Bericht der Bundesregierung'''
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=====§ 48 Bericht der Bundesregierung=====
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Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
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|colspan="3" style="border-bottom:1px solid #878F97;background-color:#E7E7EA"|'''Anlage (zu § 9 Satz 1)'''
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=====Anlage (zu § 9 Satz 1)=====
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