Technische und organisatorische Maßnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html| §9 BDSG] sind alle Stellen, welche [[personenbezogenes Datum| personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
Gemäß  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__9.html §9 BDSG] sind alle Stellen, welche [[personenbezogenes Datum|personenbezogene Daten]] [[verarbeiten]], [[erheben]] oder [[nutzen]] verpflichtet,
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM oder TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html| Anlage zu §9 BDSG].
technische und/oder organisatorische Maßnahmen (kurz: TOM oder TOMs) zu treffen um zu gewährleisten, dass die Sicherheits- und Schutzanforderungen des BDSG erfüllt sind. Die Spezifizierung dieser Anforderungen ergibt sich aus der  [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/anlage_79.html Anlage zu §9 BDSG].


== Abgrenzung technisch und organisatorisch ==
== Abgrenzung technisch und organisatorisch ==
15

Bearbeitungen