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Das informationelle Selbstbestimmungsrecht für Betroffene setzt Kenntnis über  
Das [[Informationelle Selbstbestimmung|informationelle Selbstbestimmungsrecht]] für Betroffene setzt Kenntnis über  
* die Struktur der Datenverarbeitung,  
* die Struktur der Datenverarbeitung,  
* die Datenverarbeitungsprozesse,  
* die Datenverarbeitungsprozesse,  
* die eingesetzte Technik und  
* die eingesetzte Technik und  
* die Datenströme voraus.
* die Datenströme voraus.
Nur wenn die Betroffenen wissen, wie die Datenverarbeitungsvorgänge ablaufen, haben sie auch die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen. [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html]
Nur wenn die [[Betroffenen]] wissen, wie die Datenverarbeitungsvorgänge ablaufen, haben sie auch die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen<ref>BfDI: Handreichung [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html Datenschutzgerechtes E-Government]</ref>.


===Internet und Transparenz===
===Internet und Transparenz===
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* Hinweispflichten über die personenbezogener Daten,  
* Hinweispflichten über die personenbezogener Daten,  
* Unterrichtungspflichten über Profilbildungen und über die Möglichkeit anonymer und pseudonymer Nutzung,  
* Unterrichtungspflichten über Profilbildungen und über die Möglichkeit anonymer und pseudonymer Nutzung,  
* Informationspflichten über die Identität der verantwortlichen Stelle (Anbieterkennzeichnung, Impressum) und über die Auskunftsansprüche der Betroffenen.
* Informationspflichten über die Identität der verantwortlichen Stelle (Anbieterkennzeichnung, Impressum) und über die Auskunftsansprüche der Betroffenen.
Diese Informationen sollten in einer Datenschutzerklärung zusammengefasst werden.
Diese Informationen sollten in einer Datenschutzerklärung zusammengefasst werden.


Für viele Nutzer wird allerdings nicht ohne weiteres erkennbar sein, an welchen Stellen sie bei Nutzung elektronisch zur Verfügung gestellter Informationen Spuren hinterlassen bzw. inwieweit personenbezogene Nutzerdaten weiterverarbeitet werden. Das Teledienstedatenschutzgesetz und der Mediendienstestaatsvertrag verpflichten die Diensteanbieter für den Fall der automatisierten Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die Nutzer zu Beginn des Verfahrens zu unterrichten. Nur die Vorabinformation versetzt die Nutzer in die Lage darüber zu entscheiden, ob sie das Nutzungsverhältnis fortsetzen oder abbrechen möchten.  
Für viele Nutzer wird allerdings nicht ohne weiteres erkennbar sein, an welchen Stellen sie bei Nutzung elektronisch zur Verfügung gestellter Informationen Spuren hinterlassen bzw. inwieweit personenbezogene Nutzerdaten weiterverarbeitet werden. Das Telemediengesetz (TMG) verpflichtet die Diensteanbieter für den Fall der automatisierten Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die Nutzer zu Beginn des Verfahrens zu unterrichten. Nur die Vorabinformation versetzt die Nutzer in die Lage darüber zu entscheiden, ob sie das Nutzungsverhältnis fortsetzen oder abbrechen möchten.


===Empfehlungen zur Umsetzung bei Internet-Angeboten===
===Empfehlungen zur Umsetzung bei Internet-Angeboten===
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Telefax: <Nr.><br/>
Telefax: <Nr.><br/>
E-Mail: <E-Mail Adresse><br/>
E-Mail: <E-Mail Adresse><br/>
(Aus den Informationsgeboten des § 6 TDG bzw. § 6 MDStV ergebenen ggf. weitere Hinweispflichten. Weiteres siehe  [[Website]])  
(Weiteres siehe  [[Website]])
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* Der Betroffene ist über Maßnahmen bei Verlust oder Zerstörung mobiler Speichermedien und über die betreffenden Hintergrundverfahren bei der verantwortlichen Stelle zu unterrichten.
* Der Betroffene ist über Maßnahmen bei Verlust oder Zerstörung mobiler Speichermedien und über die betreffenden Hintergrundverfahren bei der verantwortlichen Stelle zu unterrichten.
* Die Datenschutzerklärungen sollten den P3P-Standard einhalten. Informationen dazu bietet die Übersicht [https://www.datenschutzzentrum.de/p3p/index.htm Datenschutz mit P3P].
* Die Datenschutzerklärungen sollten den P3P-Standard einhalten. Informationen dazu bietet die Übersicht [https://www.datenschutzzentrum.de/p3p/index.htm Datenschutz mit P3P].


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/PM29-04HandreichungDatenschutzgerechteseGovernment.html
<references/>
 
[[Kategorie:Begriffe]]<noinclude>
[[Kategorie:Begriffe]]
{{BfDI-Content}}</noinclude>
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