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'''Informationsfreiheit'''
'''Informationsfreiheit'''


Zu der bislang offenen Rechtsfrage, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG von 2006) auch für Akten der Verwaltung des [[Datei:Deutschen Bundestages]] Anwendung findet oder nicht, erstritt ein Kläger vor dem [[Datei:Verwaltungsgericht Berlin]] am 01.12.2011 ein Grundsatz-Urteil, Az. [[Datei:VG 2 K 91.11 http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/vg_2_k_91.11____urteil.pdf?start&ts=1324024033&file=vg_2_k_91.11____urteil.pdf]].  
Zu der bislang offenen Rechtsfrage, ob das Informationsfreiheitsgesetz (IFG von 2006) auch für Akten der Verwaltung des Deutschen Bundestages Anwendung findet oder nicht, erstritt ein Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 01.12.2011 ein Grundsatz-Urteil, [[Az. VG 2 K 91.11 http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/vg_2_k_91.11____urteil.pdf?start&ts=1324024033&file=vg_2_k_91.11____urteil.pdf]].  


Ob das IFG dort Anwendung findet, hängt davon ab, ob man die Arbeit der Verwaltung und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als primäre Parlamentstätigkeit ansieht, für die das IFG keine Anwendung findet (Position des Deutschen Bundestages), oder, als primäre Verwaltungstätigkeit, wodurch das IFG Anwendung finden würde (Position des Klägers). Der Deutsche Bundestag war offenbar selbst nicht sehr überzeugt von seiner Argumentation und machte zudem noch Urheberrechtsgründe geltend.  
Ob das IFG dort Anwendung findet, hängt davon ab, ob man die Arbeit der Verwaltung und der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages als primäre Parlamentstätigkeit ansieht, für die das IFG keine Anwendung findet (Position des Deutschen Bundestages), oder, als primäre Verwaltungstätigkeit, wodurch das IFG Anwendung finden würde (Position des Klägers). Der Deutsche Bundestag war offenbar selbst nicht sehr überzeugt von seiner Argumentation und machte zudem noch Urheberrechtsgründe geltend.  
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