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Anforderungen an die Angaben zu Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten.<br/> | Anforderungen an die Angaben zu Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten.<br/> | ||
Nicht-öffentliche Stellen, die [[Personenbezogene Daten|personenbezogene Daten]] für kommerzielle Zwecke durch [[Automatisierte Verfahren|automatisierte Verfahren]] verarbeiten und in den Anwendungsbereich des [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html Bundesdatenschutzgesetzes] (BDSG) fallen, sind verpflichtet, eine Gesamtübersicht über die im Einsatz befindlichen Verarbeitungsverfahren zu erstellen. Zweck dieses Verfahrensverzeichnisses ist die Überprüfbarkeit der Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Allgemein wird zwischen einem | Nicht-öffentliche Stellen, die [[Personenbezogene Daten|personenbezogene Daten]] für kommerzielle Zwecke durch [[Automatisierte Verfahren|automatisierte Verfahren]] verarbeiten und in den Anwendungsbereich des [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html Bundesdatenschutzgesetzes] (BDSG) fallen, sind verpflichtet, eine Gesamtübersicht über die im Einsatz befindlichen Verarbeitungsverfahren zu erstellen. Zweck dieses Verfahrensverzeichnisses ist die Überprüfbarkeit der [[Zulässigkeit]] des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Allgemein wird zwischen einem | ||
* "internen" Verfahrensverzeichnis, das durch detaillierte betriebsinterne Informationen sowohl dem Unternehmen als auch dem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit bietet, den Umgang mit Daten zu organisieren und zu kontrollieren. | * "internen" Verfahrensverzeichnis, das durch detaillierte betriebsinterne Informationen sowohl dem Unternehmen als auch dem Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit bietet, den Umgang mit Daten zu organisieren und zu kontrollieren. | ||
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