Verfahrensverzeichnisse und Meldepflichten: Unterschied zwischen den Versionen

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====Einsichtsrecht in das Verfahrensverzeichnis====
====Einsichtsrecht in das Verfahrensverzeichnis====
Gesetzliche Bestimmungen: §§ 4g Absatz 2, 4d sowie 4e, 38 Absatz 2 BDSG [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO1_Januar_2011.html]
Gesetzliche Bestimmungen: §§ 4g Absatz 2, 4d sowie 4e, 38 Absatz 2 BDSG [https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO1_Maerz_2014.html]
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Die öffentlichen Stellen des Bundes haben ebenso wie die verantwortlichen Stellen im nicht-öffentlichen Bereich eine Übersicht über ihre automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu führen. Diese Übersicht kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Entsprechende Regelungen für die Stellen der Länder inklusive der Kommunen enthalten die Landesdatenschutzgesetze.
Die öffentlichen Stellen des Bundes haben ebenso wie die verantwortlichen Stellen im nicht-öffentlichen Bereich eine Übersicht über ihre automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu führen. Diese Übersicht kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Entsprechende Regelungen für die Stellen der Länder inklusive der Kommunen enthalten die Landesdatenschutzgesetze.
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