Verfahrensverzeichnisse und Meldepflichten: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gesetzliche Anforderung==
==Gesetzliche Anforderung==
Das BDSG unterscheidet zwei Anforderungen an ein Verfahrensverzeichnis, welche in der  Meldepflicht zum Register nach [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html § 38 Abs. 2], [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4d.html § 4d BDSG] und dem Verfahrensverzeichnis gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4g.html § 4g Abs. 2 und 2a BDSG] bestehen. Die Angaben zu beiden Anforderungen sind identisch.<br/>
Das BDSG unterscheidet zwei Anforderungen an ein Verfahrensverzeichnis, welche in der  Meldepflicht zum Register nach {{bdsgl|38|2}}, {{bdsgl|4d}} BDSG und dem Verfahrensverzeichnis gem. {{bdsgl|4g|2}} und 2a BDSG bestehen. Die Angaben zu beiden Anforderungen sind identisch.<br/>
Die Vorschrift zum Verfahrensverzeichnis setzt [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html Art.18 der EU-Richtlinie 95/46/EG] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 um.
Die Vorschrift zum Verfahrensverzeichnis setzt {{eur|Doc=31995L0046|Lang=DE|Text=Art.18 der EU-Richtlinie 95/46/EG}} des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 um.


====Meldepflicht zum Register nach § 38 Abs. 2, § 4d BDSG====
====Meldepflicht zum Register nach § 38 Abs. 2, § 4d BDSG====
Nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, die Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Im Einzelnen betrifft dies z.B. Unternehmen
[[Nicht-öffentliche Stellen]] sind verpflichtet, die Verfahren automatisierter [[verarbeiten|Verarbeitungen]] vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]] zu melden. Im Einzelnen betrifft dies z.B. Unternehmen
* die geschäftsmäßig Daten für Dritte zur Verfügung stellen
* die geschäftsmäßig Daten für [[Dritte]] zur Verfügung stellen
* die Daten nicht ausschließlich für eigene Zwecke verarbeiten
* die Daten nicht ausschließlich für eigene [[Zweckbindung|Zwecke]] verarbeiten
:oder auch
:oder auch
* Auskunfteien
* Auskunfteien
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====Meldepflicht öffentlicher Stellen====
====Meldepflicht öffentlicher Stellen====
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, die Verfahren der [https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Artikel_BFDI/AufgabenBFDI.html BfDI] nach Maßgabe von [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4e.html § 4e BDSG] zu melden.
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, die Verfahren der [https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Artikel_BFDI/AufgabenBFDI.html BfDI] nach Maßgabe von {{bdsg|4e}} BDSG zu melden.
Die Meldepflichten für öffentliche Stellen der Länder können bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden angefragt werden.
Die Meldepflichten für [[öffentliche Stellen]] der Länder können bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden angefragt werden.


====Aufgaben des DSB====
====Aufgaben des DSB====
In den Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz ([http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4g.html § 4g BDSG]) ist in Absatz 2 die Verpflichtung zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses festgelegt. Die grundlegenden Inhalte (z.B. Einzelangaben der Verfahren, zugriffsberechtigte Personen) für diese Erstellung des sogenannten "internen Verfahrensverzeichnisses" sind von der verantwortlichen Stelle bei zusteuern.
In den Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz ist in {{bdsg|4g|2}} BDSG die Verpflichtung zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses festgelegt. Die grundlegenden Inhalte (z.B. Einzelangaben der Verfahren, zugriffsberechtigte Personen) für diese Erstellung des sogenannten "internen Verfahrensverzeichnisses" sind von der [[verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] beizusteuern.


==Das Verfahrensverzeichnis==
==Das Verfahrensverzeichnis==
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