2.817
Bearbeitungen
K (→Einsichtsrecht in das Verfahrensverzeichnis: Link korrigiert) |
K (→Gesetzliche Anforderung: Links korrigiert/eingefügt) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
==Gesetzliche Anforderung== | ==Gesetzliche Anforderung== | ||
Das BDSG unterscheidet zwei Anforderungen an ein Verfahrensverzeichnis, welche in der Meldepflicht zum Register nach | Das BDSG unterscheidet zwei Anforderungen an ein Verfahrensverzeichnis, welche in der Meldepflicht zum Register nach {{bdsgl|38|2}}, {{bdsgl|4d}} BDSG und dem Verfahrensverzeichnis gem. {{bdsgl|4g|2}} und 2a BDSG bestehen. Die Angaben zu beiden Anforderungen sind identisch.<br/> | ||
Die Vorschrift zum Verfahrensverzeichnis setzt | Die Vorschrift zum Verfahrensverzeichnis setzt {{eur|Doc=31995L0046|Lang=DE|Text=Art.18 der EU-Richtlinie 95/46/EG}} des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 um. | ||
====Meldepflicht zum Register nach § 38 Abs. 2, § 4d BDSG==== | ====Meldepflicht zum Register nach § 38 Abs. 2, § 4d BDSG==== | ||
Nicht-öffentliche Stellen sind verpflichtet, die Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Im Einzelnen betrifft dies z.B. Unternehmen | [[Nicht-öffentliche Stellen]] sind verpflichtet, die Verfahren automatisierter [[verarbeiten|Verarbeitungen]] vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen [[ASB|Aufsichtsbehörde]] zu melden. Im Einzelnen betrifft dies z.B. Unternehmen | ||
* die geschäftsmäßig Daten für Dritte zur Verfügung stellen | * die geschäftsmäßig Daten für [[Dritte]] zur Verfügung stellen | ||
* die Daten nicht ausschließlich für eigene Zwecke verarbeiten | * die Daten nicht ausschließlich für eigene [[Zweckbindung|Zwecke]] verarbeiten | ||
:oder auch | :oder auch | ||
* Auskunfteien | * Auskunfteien | ||
Zeile 54: | Zeile 54: | ||
====Meldepflicht öffentlicher Stellen==== | ====Meldepflicht öffentlicher Stellen==== | ||
Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, die Verfahren der [https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Artikel_BFDI/AufgabenBFDI.html BfDI] nach Maßgabe von | Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, die Verfahren der [https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Artikel_BFDI/AufgabenBFDI.html BfDI] nach Maßgabe von {{bdsg|4e}} BDSG zu melden. | ||
Die Meldepflichten für öffentliche Stellen der Länder können bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden angefragt werden. | Die Meldepflichten für [[öffentliche Stellen]] der Länder können bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden angefragt werden. | ||
====Aufgaben des DSB==== | ====Aufgaben des DSB==== | ||
In den Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz | In den Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz ist in {{bdsg|4g|2}} BDSG die Verpflichtung zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses festgelegt. Die grundlegenden Inhalte (z.B. Einzelangaben der Verfahren, zugriffsberechtigte Personen) für diese Erstellung des sogenannten "internen Verfahrensverzeichnisses" sind von der [[verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] beizusteuern. | ||
==Das Verfahrensverzeichnis== | ==Das Verfahrensverzeichnis== |