Vorabkontrolle: Unterschied zwischen den Versionen

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Allerdings ergibt sich aus § 4d Abs. 5 Nr. 2 BDSG 2. Halbsatz ein Befreiungstatbestand bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Einwilligung des Betroffenen oder wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.  
Allerdings ergibt sich aus § 4d Abs. 5 Nr. 2 BDSG 2. Halbsatz ein Befreiungstatbestand bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Einwilligung des Betroffenen oder wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.  
Daraus ergibt sich, dass [[Personalinformationssystem]]e und -auswahlsysteme jedenfalls nicht regelmäßig der Vorabkontrolle unterliegen.
Daraus ergibt sich, dass [[Personalinformationssystem]]e und -auswahlsysteme jedenfalls nicht regelmäßig der Vorabkontrolle unterliegen.
[[Kategorie:Begriffe]]
[[Kategorie:Datenschutzrecht]]
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