Vorlage:"/Doku: Unterschied zwischen den Versionen
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Zu den Rahmenbedingungen für die Arbeit der DSB gehört die Einbindung {{" | |||
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|Quelle=Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010 | |||
}}. Sie führen das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g Abs.2 BSDG und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. | |||
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Zu den Rahmenbedingungen für die Arbeit der DSB gehört die Einbindung {{" | Zu den Rahmenbedingungen für die Arbeit der DSB gehört die Einbindung {{" | ||
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}}. Sie führen das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g Abs.2 BSDG und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. | }}. Sie führen das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g Abs.2 BSDG und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. | ||
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Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: {{" | <pre style="white-space:pre-wrap;"> | ||
|Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle | Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: {{"|Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle|Düsseldorfer Kreis|Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010|https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.html}}. | ||
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| | Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: {{"|Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle|Düsseldorfer Kreis|Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010|https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.html}}. | ||
}}. | [[Kategorie:Vorlagen]] | ||
Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: | |||
Kategorie: Vorlagen |
Aktuelle Version vom 23. Juli 2012, 21:34 Uhr
Diese Vorlage dient für im Text eingefügte Zitate mit Quellenangabe.
Parameter
- Parameter 1: Text - Zitat
- Parameter 2: Autor - Vorname Name
- Parameter 3: Quelle - URL zur Quelle
- Parameter 4: Link - Referenz URL
Kopiervorlage für Autoren
Langform:
{{" |Text= |Autor= |Quelle=|Link= }}
Kurzform:
{{"|Text|Autor|Quelle|Link}}
Beispiele
Fließtext Langform ohne Link:
Zu den Rahmenbedingungen für die Arbeit der DSB gehört die Einbindung {{" |Text=in alle relevanten betrieblichen Planungs- und Entscheidungsabläufe |Autor=Düsseldorfer Kreis |Quelle=Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010 }}. Sie führen das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g Abs.2 BSDG und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.
Zu den Rahmenbedingungen für die Arbeit der DSB gehört die Einbindung „in alle relevanten betrieblichen Planungs- und Entscheidungsabläufe“ (Düsseldorfer Kreis: Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010). Sie führen das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g Abs.2 BSDG und haben hierfür die erforderlichen Unterlagen zu erhalten.
Fließtext Kurzform mit Link:
Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: {{"|Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle|Düsseldorfer Kreis|Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010|https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/24112010-MindestanforderungenAnFachkunde.html}}.
Die Datenschutzbeauftragten müssen mindestens über folgende datenschutzrechtliche und technisch-organisatorische Kenntnisse verfügen: „Grundkenntnisse zu verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle“ (Düsseldorfer Kreis: Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 24./25. November 2010).