Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit seiner Entscheidung vom 2.März 2010 [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht als mit dem Grundgesetz schlechthin unvereinbar erklärt, es hat aber den Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung verpflichtet und dafür hohe Hürden vorgegeben, wie die Leitsätze zum Urteil verdeutlichen:
Mit seiner Entscheidung vom 2.März 2010 [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht als mit dem Grundgesetz schlechthin unvereinbar erklärt, es hat aber den Gesetzgeber zu einer umfassenden Neuregelung verpflichtet und dafür hohe Hürden vorgegeben, wie die Leitsätze zum Urteil verdeutlichen:
# Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
# Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
# Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
# Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der [[Transparenz]] und des Rechtsschutzes.
# Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
# Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
# Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
# Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die die Vorratsdatenspeicherung anordnenden Vorschriften der §§ 113a und [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113b.html 113b TKG] sowie von [http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100g.html § 100g Abs.1 Satz 1 StPO], soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html Art. 10 Abs.1 GG] für nichtig erklärt. Dementsprechend müssen die aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 11. März 2008 und 28. Oktober 2008 von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern nur gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden. Sie dürfen nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die die Vorratsdatenspeicherung anordnenden Vorschriften der §§ 113a und [http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113b.html 113b TKG] sowie von [http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100g.html § 100g Abs.1 Satz 1 StPO], soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_10.html Art. 10 Abs.1 GG] für nichtig erklärt. Dementsprechend müssen die aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 11. März 2008 und 28. Oktober 2008 von den Diensteanbietern im Rahmen von Auskunftsersuchen erhobenen aber einstweilen nicht an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern nur gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten unverzüglich gelöscht werden. Sie dürfen nicht mehr an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.


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