Vorratsdatenspeicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Scharfe Kritik am Richtervorbehalt und der Auskunftspraxis''' übt indes der E-Mail-Provider Posteo. Im [https://posteo.de/site/transparenzbericht_2014 Transparenzbericht 2014] stellt der Dienstleister gravierende Sicherheitsprobleme und Mängel, wie regelmäßige Rechtsbrüche und Kontrolldefizite, in der Praxis der Bestandsdatenauskünfte nach § 113 TKG fest. Die Wirksamkeit eines Kontrollinstrumentes wie den Richtervorbehalt wird derart eingeschätzt: "''In der Praxis werden offenbar alle Anträge auf Überwachungsmaßnahmen bewilligt.''" Die Ursache sieht der Dienstleister in der nicht ausreichenden Evaluierung der Wirksamkeit durch den Gesetzgeber (z.B. durch Statistiken über erfolgreiche und abgelehnte Ersuchen) und im Zeit- und Personalmangel in den Gerichten.
'''Scharfe Kritik am Richtervorbehalt und der Auskunftspraxis''' übt indes der E-Mail-Provider Posteo. Im [https://posteo.de/site/transparenzbericht_2014 Transparenzbericht 2014] stellt der Dienstleister gravierende Sicherheitsprobleme und Mängel, wie regelmäßige Rechtsbrüche und Kontrolldefizite, in der Praxis der Bestandsdatenauskünfte nach § 113 TKG fest. Die Wirksamkeit eines Kontrollinstrumentes wie den Richtervorbehalt wird derart eingeschätzt: "''In der Praxis werden offenbar alle Anträge auf Überwachungsmaßnahmen bewilligt.''" Die Ursache sieht der Dienstleister in der nicht ausreichenden Evaluierung der Wirksamkeit durch den Gesetzgeber (z.B. durch Statistiken über erfolgreiche und abgelehnte Ersuchen) und im Zeit- und Personalmangel in den Gerichten.


====Verfassungsbeschwerde====
====Verfassungsbeschwerden====


Am 6. November 2015 stellte die Kanzlei MMR Rechtsanwälte Partnerschaft einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht. Erreicht werden soll, "''dass die mit Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar bestehende Speicherverpflichtung der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über die von uns noch einzureichende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt wird''"<ref>[http://www.mueller-roessner.net/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-beim-bundesverfassungsgericht-eingereicht/ MMR Rechtsanwälte Partnerschaft]: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht</ref>.
Am 6. November 2015 stellte die Kanzlei MMR Rechtsanwälte Partnerschaft einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht. Erreicht werden soll, "''dass die mit Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar bestehende Speicherverpflichtung der Telekommunikationsanbieter bis zur Entscheidung über die von uns noch einzureichende Verfassungsbeschwerde ausgesetzt wird''"<ref>[http://www.mueller-roessner.net/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-die-wiedereinfuehrung-der-vorratsdatenspeicherung-beim-bundesverfassungsgericht-eingereicht/ MMR Rechtsanwälte Partnerschaft]: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht eingereicht</ref>. Dieser und ein weiterer Eilantrag wurden am 8. Juni 2016 abgelehnt. In der Pressemitteilung zu den Beschlüssen [http://www.bverfg.de/e/qk20160608_1bvq004215.html 1 BvQ 42/15] und [http://www.bverfg.de/e/rk20160608_1bvr022916.html 1 BvR 229/16] heißt es:
{{Zitat-npr
|Text =
Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.
|Autor = 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
|Quelle = ''Quelle: Bundesverfassungsgericht''
|vor =»
|nach =«
|ref  = ''[http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-042.html Pressemitteilung Nr. 42/2016 vom 15. Juli 2016]''
}}
 
Mit dem Beschluss vom 12. Januar 2016 - [http://www.bverfg.de/e/qk20160112_1bvq005515.html 1 BvQ 55/15] - wurde ein erster Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt. In der Begründung führen die Richter aus, das Vorbringen des Antragstellers ließe nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen.<ref>[http://www.bverfg.de/e/qk20160112_1bvq005515.html BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2016 - 1 BvQ 55/15 - Rn. (1-2)], http://www.bverfg.de/e/qk20160112_1bvq005515.html</ref>
 
 
Der Digitalcourage e.V. reichte eine [https://digitalcourage.de/faq-zur-verfassungsbeschwerde-gegen-die-vorratsdatenspeicherung '''Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung'''] beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein, der durch eine Mitzeichnung Gewicht verliehen werden kann.
 
Die Jahresübersicht des Bundesverfassungsgerichtes<ref>[http://http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html Jahresvorausschau 2017] der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht</ref> sieht keine Verhandlung noch anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2017 vor.
 
 
===Rechtsprechung seit Verabschiedung der Speicherpflicht und Folgen===
Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte im unanfechtbaren Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017<ref>Oberverwaltungsgericht NRW, [http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/13_B_238_17_Beschluss_20170622.html Beschluss 13 B 238/17 vom 22.06.2017], ECLI:DE:OVGNRW:2017:0622.13B238.17.00</ref> die gem. TKG angeordnete Speicherpflicht für mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Damit gab das Gericht einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen.
 
Dieser Rechtsprechung folgte das Verwaltungsgericht Köln in einem weiteren Verfahren, in dem sich ein deutsches Telekommunikationsunternehmen gegen die ihm durch das TKG auferlegte Speicherpflicht für Verkehrsdaten wandte<ref>Verwaltungsgericht Köln, [http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2018/9_K_7417_17_Urteil_20180420.html Urteil 9 K 7417/17 vom 20.04.2018], ECLI:DE:VGK:2018:0420.9K7417.17.00</ref>.
 
 
In Folge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW erklärte die Bundesnetzagentur im Juni 2017, bei einer Nichterfüllung der gesetzlichen Speicherpflicht von einem Bußgeldverfahren gegenüber allen verpflichteten Unternehmen abzusehen:
{{Zitat-npr
|Text = Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.
|Autor  = Bundesnetzagentur
|Quelle = Quelle: Bundesnetzagentur
|vor =»
|nach =«
|ref = ''[https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/VDS_113aTKG/VDS.html Ver­kehrs­da­ten­spei­che­rung - Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG]''
}}


Digitalcourage e.V. bereitet derzeit eine [https://digitalcourage.de/faq-zur-verfassungsbeschwerde-gegen-die-vorratsdatenspeicherung '''Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung'''] beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor, der durch eine Mitzeichnung Gewicht verliehen werden kann.


===Rechtliche Bewertungen===
===Rechtliche Bewertungen===


Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fertigte zwei Rechtsgutachten zum Gesetzentwurf an. Die Ausarbeitung zu europarechtlichen Spielräumen sieht im Ergebnis in der Entscheidung des EuGH weder den Ausschluss einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung noch vermag das Fazit gegenteiliges zu entdecken. Die Grenzen einer grundrechtskonformen Vorratsdatenspeicherung ließen sich den Urteilsgründen nicht trennscharf entnehmen und es könne nicht abschließend festgestellt werden, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen des Gerichtshofs zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art.7, 8 und 52 EU-Charta) entspräche<ref>https://pound.netzpolitik.org/wp-upload/WissDienst_VDS_EU.pdf Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 53/15] des Fachbereichs Europa der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages: Europarechtliche Spielräume zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PDF)</ref>.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages fertigte 2015 zwei Rechtsgutachten zum Gesetzentwurf an. Die Ausarbeitung zu europarechtlichen Spielräumen sieht im Ergebnis in der Entscheidung des EuGH weder den Ausschluss einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung noch vermag das Fazit gegenteiliges zu entdecken. Die Grenzen einer grundrechtskonformen Vorratsdatenspeicherung ließen sich den Urteilsgründen nicht trennscharf entnehmen und es könne nicht abschließend festgestellt werden, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen des Gerichtshofs zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art.7, 8 und 52 EU-Charta) entspräche<ref>[http://www.bundestag.de/blob/405292/df5b5f6a05ff0e883c12530f9c101c06/pe-6-053-15-pdf-data.pdf Ausarbeitung PE 6 – 3000 – 53/15] des Fachbereichs Europa der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages: Europarechtliche Spielräume zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PDF)</ref>.
 
 
Die Ausarbeitung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass sich der Gesetzentwurf in weiten Teilen eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halte. Gleichwohl wird eine Reihe von Unklarheiten festgestellt, die der Korrektur bedürften, wie etwa unterschiedliche Bezeichnung der Daten, die Vorschrift über die Löschung der Daten, die Regelung zur Weitergabe der Vorratsdaten an andere Behörden für andere Zwecke, nicht normenklare Umsetzung der Benachrichtigung der Betroffenen. Der Umfang der Untersuchung des Gesetzentwurfes beschränkt sich (gem. Gutachterauftrag) zudem allein auf die Regelungen des Gesetzentwurfs, die sich direkt auf die Vorratsdatenspeicherung beziehen. Das Gutachten lässt somit eine weitergehende und umfassende Betrachtung des Entwurfes außer Acht. Unberücksichtigt bleiben daher sonstige Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, die Regelungen zu Daten für die Abrechnung und zum Nachweis von Dienstleistungen, der neue Straftatbestand der Datenhehlerei, die Förderung der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung und Erhöhung der Aufklärungsrate durch die Verwendung der Daten, Aspekte und Wirkungen aufgrund technischer Strukturen von TK-Einrichtungen sowie technischer Definitionen von TK-Begriffen<ref>[http://www.bundestag.de/blob/405516/3e022415be167538b39ea8f039600370/wd-3-108-15-pdf-data.pdf Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/15] Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Mai 2015 (PDF)</ref>.




Die Ausarbeitung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass sich der Gesetzentwurf in weiten Teilen eng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halte. Gleichwohl wird eine Reihe von Unklarheiten festgestellt, die der Korrektur bedürften, wie etwa unterschiedliche Bezeichnung der Daten, die Vorschrift über die Löschung der Daten, die Regelung zur Weitergabe der Vorratsdaten an andere Behörden für andere Zwecke, nicht normenklare Umsetzung der Benachrichtigung der Betroffenen. Der Umfang der Untersuchung des Gesetzentwurfes beschränkt sich (gem. Gutachterauftrag) zudem allein auf die Regelungen des Gesetzentwurfs, die sich direkt auf die Vorratsdatenspeicherung beziehen. Das Gutachten lässt somit eine weitergehende und umfassende Betrachtung des Entwurfes außer Acht. Unberücksichtigt bleiben daher sonstige Verstöße gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, die Regelungen zu Daten für die Abrechnung und zum Nachweis von Dienstleistungen, der neue Straftatbestand der Datenhehlerei, die Förderung der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung und Erhöhung der Aufklärungsrate durch die Verwendung der Daten, Aspekte und Wirkungen aufgrund technischer Strukturen von TK-Einrichtungen sowie technischer Definitionen von TK-Begriffen<ref>[https://pound.netzpolitik.org/wp-upload/WissDienst_VDS_DE.pdf Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/15] Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. Mai 2015 (PDF)</ref>.
Im Januar 2017 wurde eine weitere Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Bundestages sowie eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste veröffentlicht.
Die neuerliche Ausarbeitung betrachtet die "Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung"<ref>[http://www.bundestag.de/blob/492116/d7f0beffe3ae7b37bd666d6b70e2cd22/pe-6-167-16-pdf-data.pdf Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 167/16] des Fachbereichs Europa der Unterabteilung Europa: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung (PDF)</ref>. Im Ergebnis weist sie darauf hin, eine rechtskonforme Vorratsdatenspeicherung müsse mit dem {{eur|32002L0058|DE|Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG}} und den Grundrechten der Artikel 7, 8, 11 und 52 der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000X1218(01):DE:HTML Charta der Grundrechte der Europäischen Union] vereinbar sein und stellt im Folgenden fest, das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
erfülle die Vorgaben der EuGH-Entscheidung nicht im vollen Umfang.
{{Zitat-npr
|Text = Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass
* bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist,
* nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden, die Anlass zur Strafverfolgung geben,
* die Vorratsdatenspeicherung sich nicht auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt,
* die Vorratsdaten solcher Personen nicht gespeichert werden dürfen, deren davon betroffene Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen,
* grundsätzlich nur Zugang zu den Daten von Personen gewährt wird, die im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu planen, zu begehen oder begangen zu haben oder auf irgendeine Weise in eine solche Straftat verwickelt zu sein oder dass in besonderen Situationen, in denen vitale Interessen der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit durch terroristische Aktivitäten bedroht sind, Zugang zu Daten anderer Personen nur gewährt wird, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung solcher Aktivitäten leisten können.
|Autor  = Fachbereich Europa der Unterabteilung Europa
|Quelle = Quelle: Bundestag
|vor =»
|nach =«
|ref = ''[http://www.bundestag.de/blob/492116/d7f0beffe3ae7b37bd666d6b70e2cd22/pe-6-167-16-pdf-data.pdf Ausarbeitung PE 6 - 3000 - 167/16]''
}}
Zugleich wird vermerkt, dass die Entscheidung des EuGH allein auf die konkrete Ausgestaltung der zwei verhandelten Regelungen einzelner Mitgliedstaaten eingeht und die abschließende Bewertung einer Unvereinbarkeit dem EuGH zu überlassen bleibt.
 
Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom Januar 2017 beschäftigt sich mit den Auswirkungen auf den Strafprozess bei einer möglicherweise bestehenden Unvereinbarkeit<ref>[http://www.bundestag.de/blob/494468/0c0288db990483de26d9e9fa02d69119/wd-7-191-16-pdf-data.pdf Ausarbeitung WD 7 - 191/16]: Auswirkungen auf den Strafprozess bei einer möglicherweise bestehenden Unvereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicher-pflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten mit dem Ur-teil des EuGH vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung</ref> und prüft diese  Auswirkungen im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren, Zwischen- und Hauptverfahren, nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie auf rechtskräftige Urteile. Hierbei werden insbesondere betrachtet: Beweisverbote (Erhebung und Verwertung), Fernwirkung auf andere Verfahren, die Beachtlichkeit hypothetischer Kausalverläufe (Ergebnis bei rechtmäßigem Verhalten), Folgen für Zwischenverfahren (Einstellung des Verfahrens oder Freispruch), für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (Berufung, Revision) sowie  für rechtskräftige Urteile (Durchbrechung der Rechtskraft, Wiedereinsetzung und -aufnahme), die Entschädigung und Staatshaftung, die Vorlagepflicht deutscher Gerichte (Verpflichtung der Rechtsauffassung des EuGH zu folgen). Als eine  Konsequenz spricht das Gutachten schließlich den Handlungsbedarf des Gesetzgebers in der Form an, dass das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten möglicherweise aufzuheben sei. Dieser Handlungsbedarf richte sich allerdings danach, ob und inwieweit der EuGH die
deutsche Regelung tatsächlich für mit dem Unionsrecht unvereinbar befinde.




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Da der Forschungsbericht 482 Seiten umfasst, wird sich hier auf die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränkt.
Da der Forschungsbericht 482 Seiten umfasst, wird sich hier auf die wesentlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränkt.


Der Bericht existiert in zwei Versionen, einer ersten "Entwurfsversion" und einer endgültigen Version "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?"<ref>[http://vds.brauchts.net/MPI_VDS_Studie.pdf Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht]: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten, 2. erweiterte Fassung vom Juli 2011 (PDF)</ref>, was letztlich zu dem Vorwurf der Manipulation gegenüber der Bundesjustizministerin führte.
Der Bericht existiert in zwei Versionen, einer ersten "Entwurfsversion" und einer endgültigen Version "Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?"<ref>[https://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf Gutachten der kriminologischen Abteilung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht]: Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? Eine Untersuchung zu Problemen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei Fehlen gespeicherter Telekommunikationsverkehrsdaten, 2. erweiterte Fassung vom Juli 2011 (PDF)</ref>, was letztlich zu dem Vorwurf der Manipulation gegenüber der Bundesjustizministerin führte.


Der frühere BfDI äußerte sich dazu in seinem Blog:
Der frühere BfDI äußerte sich dazu in seinem Blog:
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* Schaffung der formalen Überprüfung der Richtigkeit der eingehenden Beschlüsse durch die Telekommunikationsunternehmen  
* Schaffung der formalen Überprüfung der Richtigkeit der eingehenden Beschlüsse durch die Telekommunikationsunternehmen  
* Vom Einzelfall losgelöste Entschädigungsregelung im Rahmen des TKG für Telekommunikationsunternehmen
* Vom Einzelfall losgelöste Entschädigungsregelung im Rahmen des TKG für Telekommunikationsunternehmen


==Weblinks==
==Weblinks==
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